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RECHTLEGAL - Rechtstipp März 2006: Internetkauf - Klick, der Handel gilt

14.03.200608:04 UhrIT, New Media & Software
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Anwaltskanzlei Kronenberghs
Anwaltskanzlei Kronenberghs

(openPR) Käufe im Internet, egal ob bei Auktionshäusern, traditionellen Versandhäusern oder sonst online, sind in. Allein die bei Ebay getätigten Umsätze haben sich zwischen 2001 und 2005 mehr als verfünffacht. Die rechtliche Konsequenz hieraus ist, dass sich immer mehr Gerichte mit Internetkäufen befassen, daher auch die Urteile hierzu immer zahlreicher werden.



Grundsätzlich gelten auch online die allgemeinen und bekannten Prinzipien des klassischen Kaufvertrages, modifiziert natürlich durch die Besonderheiten des Internets, den juristisch so genannten Fernabsatz-Verträgen.

Immer wieder Gegenstand der gerichtlichen Praxis ist das Rückgaberecht des Käufers, dass es bei klassischen Geschäften entgegen der landläufigen Meinung nicht gibt. Demgegenüber haben Internet-Käufer, wenn kein Privatverkauf vorliegt, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht nach Abschluss des online-Kaufvertrages. Wer also innerhalb dieser Frist die gekaufte Ware zurücksendet, hat zwingend einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Dass gerade zwei bekannte klassische Versandhäuser, nämlich Neckermann und Otto, genau dies nicht einsehen wollten, hat sogar den Bundesgerichtshof (BGH) auf den Plan gerufen. Dieser hat dann entschieden, dass Gutschriften statt gesetzlich geregelter Kaufpreis-Rückerstattung nicht ausreichend sind. Noch krasser, ebenfalls aber erfolglos, war der Versuch der Regelung, das Versandhaus dürfe bei Lieferengpässen einen "qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel" statt Kaufpreisrückerstattung zusenden. Auch diese Klausel hat der BGH gekippt.

Streitig sind ebenfalls oft die Versandkosten bei Rücksendung der Ware, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt. Nach der gesetzlichen Regelung trägt die Kosten hierfür der Verkäufer, jedoch hat der BGH Verkäufern die Möglichkeit eingeräumt, diese Kosten durch - allerdings gut sichtbare - Geschäftsbedingungen auf den Käufer abzuwälzen. Unterschreitet die gekaufte Ware einen bestimmten Wert, nämlich EUR 40.-, muss der Käufer bei Rücksendung immer die Rücksendekosten tragen, es sei denn, der Verkäufer zeigt sich entgegenkommend.

Der Käufer hat nach ständiger Rechtsprechung auch die Versandkosten für die Hinlieferung der Ware zu tragen, aber nur dann, wenn diese klar und deutlich bei Abschluss des Kaufvertrages sichtbar sind. Die in diesem Zusammenhang gerade bei Ebay aktuell festzustellende Tendenz, Ware extrem preiswert anzubieten, um dann an überhöhten Versandkosten, teils sogar im dreistelligen Bereich, die Differenz zu verdienen, ist bislang gerichtlich noch nicht geklärt.

Bei Ebay fallen auch ansonsten gewisse unseriöse Verkäuferpraktiken auf: Es ist allgemein bekannt, dass gewerbliche Verkäufer, um die weiter oben geschilderten gesetzlichen Regelungen zu umgehen, als Privatanbieter auftreten, womit sie einerseits Ware ohne jegliche Gewährleistung wie auch ohne den Zwang zur Rücknahme anbieten können.

Daher abschließend unser Tipp: Lassen Sie bei Ihnen nicht bekannten Verkäufern die nötige Vorsicht walten. Bei Unsicherheiten sollten Sie, auch wenn es teurer kommt, per Nachnahme zahlen, per - innerhalb von sechs Wochen rückholbarer - Lastschrift, oder Sie entscheiden sich, letztlich doch gegen das vermeintliche Schnäppchen im Internet.

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