(openPR) Vor einiger Zeit befand sich ein Unternehmer aus einer kleinen Stadt am Neckar bei einer privaten Massage-Behandlung bei einer Physiotherapeutin. Hätte er geahnt, dass diese Behandlung zu großen Schufa-Sorgen führen würde, hätte er die Behandlung sicherlich nicht so entspannt über sich ergehen lassen. Im Anschluss an die länger währende Behandlung konnte der Patient die Rechnung leider nicht auf einmal bezahlen. Die Forderung stand für einen längeren Zeitraum offen. Daraufhin gab die Inhaberin der Physiotherapiepraxis die Forderung dann zur Eintreibung an die PNO inkasso AG, Brunnwiesenstraße 4, 94469 Deggendorf ab. Auch sie ahnte nicht, dass der Vorgang zu einem Schufa-Eintrag bei ihrem Patienten führen würde.
Vom Mahnbescheid über den Widerspruch hin zum negativen Schufa-Eintrag
Die PNO inkasso AG beantragte zur Durchsetzung der offenen Forderung umgehend einen Mahnbescheid gegen den Betroffen. Der betroffene Patient wollte das nicht auf sich sitzen lassen und widersprach dem Mahnbescheid ebenfalls sofort. Daraufhin handelte die PNO inkasso AG für die Therapeutin eine Ratenzahlungsvereinbarung aus, unter der Bedingung, dass der Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückgenommen wird. Aus diesem Grund war der Betroffene bereit, den Widerruf gegen den Mahnbescheid zurück zu nehmen und einen Vollstreckungsbescheid gegen sich ergehen zu lassen. Der Vollstreckungsbescheid wurde dann durch die PNO Inkasso AG in deren Namen bei der Schufa Holding AG als Negativmerkmal eingetragen, obwohl der Titel auf die Physiotherapeutin lautete.
Das Kürzel PNO steht für „pecunia non olet“ – lateinisch für „Geld stinkt nicht“. Es handelt sich also um die Firma „Geld stinkt nicht Inkasso AG“ aus Deggendorf. Ein Schelm, wer böses dabei denkt. Ein Schmunzeln kann man sich bei diesem Firmennamen als alter Latein-Schüler auf jeden Fall nicht verkneifen.
Auftraggeberin wollte gar keinen Eintrag
Wie der Betroffene in Erfahrung bringen konnte, hatte seine Physiotherapeutin keine Ahnung davon, dass die Forderung in der Schufa eingetragen werden sollte. Ihrem Wunsch entsprach dies jedenfalls nicht, wie sie dem Betroffenen gegenüber bestätigte. Ob daher ein Auftrag für die Eintragung aus Versehen in einem Formular erteilt wurde, ist noch nicht geklärt. Auch Firmen, die Inkassounternehmen den Auftrag zum Forderungseinzug geben, sollten daher überprüfen, ob sie auch Schufa-Eintrag zusätzlich in Auftrag geben. Ist dies nicht vertraglich geregelt, kann es zu rechtlichen Problemen sowohl für den Eintragenden als auch für den Forderungsinhaber kommen.
Einstweilige Verfügung erlassen
Der Negativeintrag belastete den Betroffenen, da dieser kein Investitionsdarlehen bei seiner Bank erhalten konnte. Um dieses Problem anzugehen, beauftragte der Unternehmer die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner mbB. Diese stellten umgehend einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Stuttgart. Diesem Antrag wurde auch entsprochen. Die einstweilige Verfügung wurde der PNO Inkasso AG daraufhin über den Gerichtsvollzieher zugestellt. Daraufhin wurde dann der Negativeintrag bei der Schufa Holding AG widerrufen. Die Schufa bestätigte dies schriftlich und löschte den Eintrag weisungsgemäß.
Die PNO Inkasso AG hat mittlerweile Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung beim Landgericht Stuttgart eingelegt. Die Schufa will den Ausgang des Verfahrens abwarten und hat sich vorbehalten, den Eintrag ggf. wieder einzutragen. Momentan kann der Betroffene jedoch zufrieden in seine Zukunft schauen, da seine Schufa-Auskunft vorerst bereinigt ist. Eine Kreditgewährung ist jetzt wieder möglich.
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann sieht auch in einer prozessualen Auseinandersetzung gute Chancen für den Mandanten: „Durch diesen Schufa-Eintrag zeigt sich, dass Inkassounternehmen manchmal sehr schnell handeln. Zudem wurde der Betroffene natürlich dazu gebracht, einen Vollstreckungsbescheid gegen sich in Kauf zu nehmen, ohne dass auf die negativen Folgen des Schufa-Eintrags hingewiesen wurde. Erst dadurch, dass der Widerspruch zum Mahnbescheid zurückgenommen wurde, konnte die Forderung überhaupt erst in die Schufa eingetragen werden. Selbst wenn der Negativeintrag aufgrund der Titulierungen gerechtfertigt eingetragen wurde, wird durch die Ratenzahlungsvereinbarung die Gesamtfälligkeit hinausgeschoben. Dies erschwert eine erneute Eintragung ungemein.“
Fazit: Vorsicht bei Rückzug eines Widerspruches
Wer einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt hat und dazu aufgefordert wird, diesen Widerspruch zurückzunehmen, sollte sich gut überlegen, was getan werden soll. Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB und Schufa-Recht-Experten weisen nachdrücklich darauf hin, dass es durchaus sein könnte, dass Betroffene gerade deshalb eine negative Konsequenz zu befürchten haben. Bei Unsicherheit und für Klärung von Schufa-Angelegenheiten sollten Verbraucher den Sachverhalt am besten von einer auf Schufa-Recht ( http://www.dr-schulte.de/rechtsgebiet/schufarecht ) spezialisierten Anwaltskanzlei überprüfen lassen und mit fairem Rat und Tat zur Seite stehen.
V.i.S.d.P.:
Dr. Sven Tintemann
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB unter 030-715 206 70












