(openPR) Die Rechtsanwälte haben einen weiteren Erfolg im Kampf gegen fehlerhafte SCHUFA-Einträge erzielt.
Gegen ein namhaftes Telekommunikationsunternehmen wurde prozessiert. Es kam zu einem Vergleich, indem sich das Telekommunikationsunternehmen dazu verpflichtete, den SCHUFA-Eintrag bei der SCHUFA Holding AG zu widerrufen. Der Widerruf wurde auch ordnungsgemäß nach Abschluss des Rechtsstreites ausgeführt. Somit war also alles wieder in bester Ordnung, sollte man meinen.
Der hier vertretene Mandant musste allerdings erstaunt feststellen, dass die SCHUFA sich dennoch weigerte, den Eintrag zur Löschung zu bringen. Daher rief der Mandant selbst bei der SCHUFA an und erhielt von dem dort zuständigen Mitarbeiter die Auskunft, dass nicht einfach jeder Eintrag gelöscht werden könne. Das Gericht habe hier gar keine Kompetenz, eine Löschung anzuordnen.
Dies verwunderte nicht nur den Mandanten, sondern auch die Rechtsanwälte, die sich mit der These des besagten Mitarbeiters an die SCHUFA Holding AG wandten und Löschung forderten.
Dies führte nunmehr dazu, dass die SCHUFA den Eintrag selbstverständlich sofort zur Löschung brachte, wie dies auch vom Telekommunikationsunternehmen bereits gefordert worden war.
Darüber hinaus wurden auch die außergerichtlichen Kosten für die Tätigkeit der Rechtsanwälte, die die SCHUFA hier gesondert anmahnen mussten, durch die SCHUFA Holding AG übernommen.
VisdP
Rechtsanwalt Sven Tintemann
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