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Regeln des EU-Patentgerichts wurden präzisiert / Vorschläge von Cohausz & Florack finden Berücksichtigung

(openPR) Düsseldorf, 08.05.2014 – Nachdem 25 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im November 2011 die Einführung eines europäischen Einheitspatents auf den Weg gebracht haben, hat der Bundesjustizminister Mitte März 2014 entschieden, an welchen Orten künftig in Deutschland europäische Patentrechtsstreitigkeiten verhandelt werden: in Hamburg, Mannheim, Düsseldorf und München. „Wir begrüßen sehr, dass auch Düsseldorf zu einem Lokalkammer-Standort des EU-Patentgerichts wird“, sagt Patentanwalt Gottfried Schüll von der Düsseldorfer Kanzlei Cohausz & Florack, die sich im letzten Jahr mit großem Engagement in den Ausgestaltungsprozess der Verfahrensregeln des künftigen EU-Patentgerichts (Unified Patent Court, UPC) eingebracht hatte.



Auf europäischer Ebene befassen sich zurzeit unterschiedliche Institutionen und Arbeitskreise damit, die Arbeitsweise des EU-Patentgerichts im Detail festzulegen. Cohausz & Florack hatte mehrere Änderungsvorschläge zum Entwurf der Verfahrensregeln (Rules of Procedure) des Gerichts eingereicht, um insbesondere gemäß den Interessen des deutschen Mittelstands die Transparenz und finanzielle Überschaubarkeit von Patentstreitverfahren zu gewährleisten. „Unser Engagement hat sich gelohnt“, berichtet Rechtsanwalt Erik Schäfer. „In dem jetzt vorliegenden überarbeiteten Entwurf der Expertenkommission fanden unsere Anregungen zum Teil sogar wörtlich Eingang.“

Insgesamt gingen 110 Stellungnahmen zu den Verfahrensregeln bei der EU-Expertenkommission ein – mit großen Schwankungen der Beteiligtenzahlen aus unterschiedlichen Ländern. Während beispielsweise von den 20 sich zu Wort meldenden Patentanwaltskanzleien allein zehn aus Großbritannien stammen, schalteten sich aus Deutschland neben Cohausz & Florack nur zwei weitere Kanzleien in den Revisionsprozess ein.

Zweiteilung der Verfahren hat sich bewährt

Ein großer Erfolg der über Änderungsvorschläge angestoßenen Überprüfung der Verfahrensregeln ist nach Ansicht der Kanzlei Cohausz & Florack die Beibehaltung der im deutschen Rechtssystem verankerten Zweiteilung des Verfahrens bei Patentrechtsstreitigkeiten. Dabei prüft das Gericht zunächst nur die Patentverletzung, also die Frage, ob eine Technologie kopiert worden ist oder nicht. Erst in einem zweiten, separaten Verfahren kann der Beklagte prüfen lassen, ob das betreffende Patent zu Recht erteilt wurde. Dazu Patentanwalt Jan Ackermann: „Diese Beibehaltung der Möglichkeit auf Zweiteilung, auf deren sinnvolle Umsetzung in den Verfahrensregeln auch wir gedrungen haben, ist im Interesse des innovationsstarken deutschen Mittelstands, da sich für den Kläger die Verfahrensdauer und die Verfahrenskosten in einem überschaubaren Rahmen halten.“

Die Zweiteilung des Verfahrens trägt somit indirekt dazu bei, den Wert von Patenten generell zu festigen. Damit nun allerdings diese Zweiteilung auch in solchen Ländern Europas auf Akzeptanz stößt, in denen bislang andere Grundsätze galten, sehen die überarbeiteten Regeln in einer Kompromissformel vor, dass das EU-Patentgericht jeweils begründen muss, warum es die Fragen der Patentverletzung und der Rechtsbeständigkeit gemeinsam behandeln möchte oder eine Zweiteilung des Verfahrens vorsehen will.

Weiterhin Wahlfreiheit des Gerichts

Ebenfalls als Erfolg wertet Cohausz & Florack die Änderungen betreffend die so genannte „Opt-out-Erklärung“. Danach können Patentinhaber während einer (verlängerbaren) Übergangsfrist von sieben Jahren zwischen dem einheitlichen EU-Patentgericht und den heute zuständigen nationalen Gerichten wählen. Es genügt, eine einfache Erklärung abzugeben; es besteht nach den jüngsten Änderungen kein Zwang mehr, einen Rechtsanwalt oder Patenanwalt hinzuziehen zu müssen (Regel 8.1). „Allerdings wird eine Gebühr fällig, deren Höhe nach wie vor umstritten ist“, berichtet Jan Ackermann. Cohausz & Florack und andere haben in ihren Stellungnahmen dafür plädiert, sie je Patent möglichst gering zu veranschlagen, denn, so Ackermann, „es wäre wohl in hohem Maße unverständlich und kaum vermittelbar, sehr hohe Gebühren dafür verlangen zu wollen, dass alles beim Alten bleibt.“

Faire Kostenverteilung geregelt

Schließlich wurde bei der Überarbeitung der Verfahrensregeln des EU-Patentgerichts auch eine Stellungnahme von Cohausz & Florack berücksichtigt, die in ähnlicher Weise auch von anderen vorgetragen worden war: Damit vor Gericht nicht quasi automatisch das Großunternehmen gewinnt, weil es sich im Unterschied zu einem kleinen oder mittleren Unternehmen hohe Verfahrenskosten für eine Patentrechtsstreitigkeit leisten kann, hatten auch die Anwälte von Cohausz & Florack darauf gedrungen, in den Verfahrensregeln eine faire Kostenverteilung zwischen den Parteien vorzusehen.

Dies wurde nun im Sinne einer höheren Kostentransparenz umgesetzt. Im Unterschied etwa zum US-amerikanischen Rechtssystem, in dem jede Partei regelmäßig die eigenen Verfahrenskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens trägt, verwirklicht das einheitliche europäische Patentgerichtssystem das auch in Deutschland bewährte Prinzip, nachdem der Gewinner jeweils vom Verlierer die Verfahrenskosten in angemessener Höhe erstattet bekommt.

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