(openPR) Ende letzten Jahres trat das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ in Kraft (§ 104a UrhG). Dieses Gesetz betrifft unter anderem das Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Rechtsanwältin Friederike Lemme berichtete bereits auf der Kanzlei-Website unter http://www.la-rechtsanwaelte.de/20-0-urheberrecht.html über den Inhalt des neuen Gesetzes. Das Gesetz beschreibt inhaltliche Anforderungen, die bei Urheberrechtsverletzungen nun eingehalten werden müssen.
Mit einer Abmahnung kann der Urheberrechtsinhaber einen Rechtsverletzer außergerichtlich auffordern eine bestimmte rechtsverletzende Handlung in Zukunft zu unterlassen. Das im Oktober 2013 eingeführte Gesetz beschreibt die inhaltlichen Anforderungen und die rechtlichen Folgen einer unwirksamen Abmahnung. Dadurch kann der Abgemahnte die Forderungen besser nachvollziehen. Inhaltlich muss nun der Name und die Firma des Verletzten in der Abmahnung stehen. Des Weiteren muss die Rechtsverletzung bezeichnet und die geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche genau aufgeschlüsselt werden. Es muss exakt angegeben werden, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht und ob eine Unterlassungsverpflichtung enthalten ist. So genannte Abmahnkanzleien haben bisher die Abmahnungen weniger transparent gestaltet und so für Verwirrung bei den Verbrauchern gesorgt. Auch wurden oft hohe, pauschale Summen als "großzügiges" Vergleichsangebot präsentiert, was durch das neue Gesetz unwirksam sein sollte. Durch die genaue Aufschlüsselung, welche Kosten im Prozessfall letztendlich auf den Verbraucher zukommen, sollte dieser deutlich besser beurteilen können, wie "großzügig" der Vergleich tatsächlich ist. Auch die Rechtsanwaltskosten unterliegen einer gesetzlichen Deckelung. Bei Fragen hierzu können Verbraucher gerne Frau Lemme oder einen anderen Anwalt für Urheberrecht kontaktieren. Auch die Erläuterungspflicht, inwieweit die entsprechende Unterlassungserklärung von der rechtlich notwendigen Unterlassungsverpflichtung abweicht, sorgt für mehr Transparenz und bewahrt den Abgemahnten davor ein leichtfertiges Anerkenntnis abzugeben. Die zuvor allgemein vorformulierten allgemeinen Unterlassungserklärungen sollten bisher die angeblichen Ansprüche der Massenabmahner sichern und erleichterten die Praxis für diese enorm. Im Falle einer unwirksamen bzw. unberechtigten Abmahnung kann der Abgemahnte nun auch die Kosten der eigenen Rechtsverteidigung als Schadensersatz vom Abmahner erstattet bekommen. Bei diesem Aspekt sind jedoch folgende Rechtsstreitigkeiten nicht auszuschließen.
Ein weiterer sehr interessanter Aspekt des neuen Gesetzes betrifft den Gerichtsstand. Natürliche Personen, die die Urheberrechtsverletzung nicht für eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit begangen haben, dürfen nur noch an ihrem Wohnort verklagt werden. Zuvor konnte eine im Urheberrecht tätige Abmahnkanzlei ein Gericht wählen, bei welchem eine für die Kanzlei günstige Rechtssprechung zu erwarten ist. Zudem besteht nun nicht mehr die Abschreckung vor hohen Reisekosten und zeitintensiven Anreisen, falls ein persönliches Erscheinen vor Gericht erforderlich ist. Der zuständige Anwalt für Urheberrecht informiert Nutzer regelmäßig auf der Kanzlei-Website über neue Gesetze und Änderungen und steht gerne bei Fragen zu Abmahnungen und anderen Themen aus diesem Rechtsgebiet zur Verfügung.












