(openPR) Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, möchte nicht auch noch draufzahlen. Neben den "gängigen" Schadenpositionen Fahrzeugschaden, merkantile Wertminderung, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten, Entsorgungskosten, An- und Abmeldekosten, Sachverständigenkosten, Unkostenpauschale, Rechtsanwaltskosten, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfall hat der Geschädigte im Falle eines Totalschadens auch einen Anspruch auf Ersatz des Tankinhaltes. Je nach Größe des Tanks und dem Füllstand können bei dem heutigen Preisniveau schnell Beträge in dreistelliger Höhe entstehen. Auch diese Schadenposition hat der gegnerische Haftpflichtversicherer zu erstatten. Dies hat auch das AG Solingen, Urteil vom 18.06.2013, Az 12 C 638/12 und das LG Kiel, Urteil vom 19.07.2013, Az 13 O 60/12 so entschieden.
"Grundsätzlich ist es immer ratsam einen Rechtsanwalt mit der Regulierung zu beauftragen, wenn man unverschuldet Opfer eines Verkehrsunfalls geworden ist", so Rechtsanwalt Jens Hülsebusch aus der Lübecker Kanzlei Dr. Elsner & Partner. Die Kosten des Rechtsanwaltes hat die gegnerische Haftpflichtversicherung dem Geschädigten zu erstatten.













