(openPR) Die gesetzlichen Krankenversicherungen müssen die Versicherten mit Arzneimitteln versorgen, wenn diese notwendig sind um Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Zur Kostenübernahme ist neben der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Versorgung auch die Zulassung des Medikaments eine Voraussetzung. Fehlt die Zulassung, so übernehmen die Krankenkassen die Kosten nicht. Gleiches gilt, wenn das Medikament zwar zugelassen ist, aber nicht für die beabsichtigte Behandlung ausdrücklich indiziert ist (off-Label-use). Der Ausschluss dieser Arzneimittel gilt aber nicht ausnahmslos, wenn es sich um unverzichtbare und erwiesenermaßen wirksame Therapien handelt. So hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten für das Arzneimittel Gamuex zur Behandlung einer Multiplen Sklerose übernehmen mußte, obwohl es an der Zulassungsreife für diese Medikament noch fehlte. ( LSG NRW L 5 B 24/07 KR ER). Die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse kann gegebenfalls wegen der Eilbedürftigkeit der Behandlung per einstweiliger Anordnung vor dem Sozialgericht durchgesetzt werden.









