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Stiftung Warentest rät Anlegern Ansprüche mit Arrest zu sichern – kann dem gefolgt werden?

19.02.201418:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Immer wieder fragen unsere Mandanten nach, ob ihre Ansprüche nicht durch einen dingli-chen Arrest zu sichern sind, und ob sie dadurch einen Vorteil erlangen.

In einem Beitrag vom 04.02.2014 rät die Stiftung Warentest Anlegern einen dinglichen Arrest zu beantragen. Dieser Artikel setzt sich weder damit auseinander, was die Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes sind, noch ob dieser tatsächlich wirtschaftlich sinnvoll ist.



Ein dinglicher Arrest setzt voraus, daß ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund besteht. Dieses muss immer im Einzelfall geprüft und dargelegt werden.

Doch selbst wenn ein dinglicher Arrest angestrebt wird, drängt sich die Frage auf, gegen wen. Ein dinglicher Arrest gegen die Gesellschaften der Fubus-Gruppe (Beispielsweise Future Business KG aA, ecoConsort AG, Prosavus AG) ist wirtschaftlich erfolglos. Die Staatsan-waltschaft hat zwar Vermögenswerte beschlagnahmt, diese aber dem Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellt. Die Staatsanwaltschaft selbst weist in den Allgemeinen Hinweisen für Ge-schädigte darauf hin:

„Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten vermögenswerte in der Regel nicht mehr mög-lich sind, wenn eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen einer zur Infi-nus-gruppe gehörenden Gesellschaft angeordnet worden ist. Im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft wird die Staatsanwalt-schaft die bei dieser Gesellschaft vorläufig gesicherten Vermögenswerte zugunsten des vom Amtsgericht Dresden bestellten Insolvenzverwalters freigegeben. Der Insol-venzverwalter wird dann im eröffneten Insolvenzverfahren über die Verteilung der vor-handenen Vermögenswerte unter den Gläubigern entscheiden.“

Dieses ist auch denklogisch, soll doch das Insolvenzverfahren ein Windhundrennen der be-troffenen Anleger zur Sicherung der Vermögenswerte vermeiden.

Darüber hinaus sollten Anleger berücksichtigen, daß sich an das Arrestverfahren immer ein Klageverfahren anschließt, welches Jahre dauern kann.

Folglich sind mit dem Arrest für den Anleger zunächst nur Kosten verbunden. Anleger sollten daher prüfen, welchen Weg sie gehen und ob Anwälte, die mit der Sicherung der Ansprüche durch Arrest werben, glaubwürdig sind.

Wir verfolgen die Interessen der Anleger vor allem gegenüber der Infinus AG Finanzdienst-leistungsinstitut. Dieses ist das Haftungsdach der vertraglich gebundenen Vermittler. In Ein-zelfällen werden wir gegen die Vermittler, die besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben, direkt vorgehen.



Anwaltskanzlei BONTSCHEV
Rechtsanwältin Kerstin BONTSCHEV
Fachanwältin für Steuerrecht und für Bank- und Kapitalmarktrecht
Königstraße 11, 01097 Dresden
Telefon (0351) 21 52 025-0, Fax (0351) 21 52 025-5
www.BONTSCHEV.de, E-Mail

Über die Anwaltskanzlei BONTSCHEV:
Die in Dresden ansässige Anwaltskanzlei BONTSCHEV ist spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Steuer-und Immobilienrecht. Kerstin BONTSCHEV, Fachanwältin für Steuerrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht, ist Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen und nimmt im Rahmen ihrer Tätigkeit für die DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.) Aktionärsinteressen auf Hauptversammlungen wahr.

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