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Neue Welle von Schrottimmobilien

Bild: Neue Welle von Schrottimmobilien
Nicole Mutschke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Nicole Mutschke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

(openPR) Die Problematik der Schrottimmobilien schien der Vergangenheit anzugehören. Doch in jüngster Zeit wurde erneut tausenden Anlegern der Erwerb einer Immobilie als „krisensichere Kapitalanlage“ angeboten – laut der von „Stiftung Warentest“ herausgegebenen Zeitschrift „Finanztest“ ist daran oft die Deutsche Kreditbank AG (DKB) als finanzierendes Kreditinstitut beteiligt. Vielfach stellt sich aber heraus, dass die angebotenen Objekte vor allem Kosten verursachen anstatt Renditen zu erzielen – und dass die Berater die Anleger über diese Tatsache arglistig getäuscht haben. Bei den Vermittlern oder Verkäufern gibt es für Anleger häufig nichts mehr zu holen. Wie können sich Käufer einer Schrottimmobilie dennoch wehren? Fachanwältin Nicole Mutschke beobachtet, dass momentan wieder verstärkt Schrottimmobilien vertrieben werden und empfiehlt, auch Ansprüche gegen die finanzierende Bank durch einen auf das Gebiet des Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.



Arglistige Täuschung der Anleger

So können sich Käufer von Schrottimmobilien mit Schadensersatzforderungen an die Bank wenden, wenn diese gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen hat. Ansatzpunkte hierfür sind die Täuschung der Anleger durch die Berater und die Zusammenarbeit zwischen diesen Berater oder Vermittlern und der Bank. Die Kenntnis der Bank darüber, dass Vermittler oder Verkäufer die Anleger arglistig getäuscht haben, wird bei folgenden Indizien widerleglich vermutet: Wenn ein sogenanntes „institutionalisiertes Zusammenwirken“ zu bejahen ist, die Vermittler auch die Finanzierung angeboten haben und es offensichtlich ist, dass fehlerhafte Angaben gemacht wurden – etwa zu den Mieteinnahmen, zum Zustand oder zum Wert der Immobilie.

„Für die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens ist es vor Gericht ausreichend, dass zwischen den Verkäufern oder Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden“, erklärt Rechtsanwältin Nicole Mutschke. Diese ständigen Geschäftsbeziehungen ergeben sich zum Beispiel daraus, dass die Vermittler – von der Bank unbeanstandet – Formulare des Kreditgebers benutzten oder der Bank wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen desselben Objektes vermittelt haben.

Laut der von „Stiftung Warentest“ herausgegebenen Zeitschrift „Finanztest“ sollten Käufer zum Beispiel generell die Werthaltigkeit ihrer Immobilie überprüfen lassen, wenn ihnen eine der folgenden Firmen das Objekt mit Vollfinanzierung durch die Deutsche Kreditbank AG (DKB) verkauft oder vermittelt hat: Ortus, WI-RN, Solveris, Viskus, Prime Estate, RB Real Estate, Wirtschaftskanzlei Hennig Kollegen, Grüezi-Gruppe, Swiss Kontor, Rolf Albern-Gruppe, KK Royal Basement, DAP, DSB, Steuerlupe, Steuerschotten, Steuerfüchse, Steueralarm, Treuconcept Financial Consulting, Eagle, Safin, FGB, RR FirstConcept, Xpert 7, Wirtschaftskontor Kusch, FZN. Nicole Mutschke rät dazu, im Einzelfall einen Fachanwalt mit der Prüfung der Ansprüche zu beauftragen.

Weitere Informationen unter www.kanzlei-mutschke.de.

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