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Urteil des LG Hamburg: Anleger in Hansa Treuhand Schiffsfonds können Ausschüttungen behalten

Bild: Urteil des LG Hamburg: Anleger in Hansa Treuhand Schiffsfonds können Ausschüttungen behalten
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Anleger, die in Schiffsfonds des Emissionshauses Hansa Treuhand investiert haben, können sich freuen. Das Landgericht Hamburg entschied in vier Fällen, dass bereits geleistete Ausschüttungen nicht zurückgefordert werden können und wies die entsprechenden Klagen des Fondsinitiators Hansa Treuhand ab. Das berichtet „fondsprofessionell.de“ am 28. Januar.



Das Emissionshaus Hansa Treuhand hatte die Rückzahlung der Ausschüttungen verlangt und auf eine entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag verwiesen. Demnach würden die Ausschüttungen nur als unverzinsliche Darlehen gewährt, die zurückverlangt werden könnten, wenn das Gesellschaftskonto nicht liquide ist. Das Landgericht Hamburg wies die Klagen jedoch ab (Az. 413 HKO 95/13, 413 HKO 88/13, 413 HKO 127/13, 413 HKO 165/139).

Die Klausel in dem Gesellschaftsvertrag sei zu unklar und für den Anleger zu unverständlich. Außerdem könne ein Anleger nicht wissen, ob das Gesellschaftskonto genügend Deckung aufweise. Eine klare Regelung zur Rückforderung der Ausschüttungen gebe es in dem Gesellschaftsvertrag nicht, so die Richter. Damit folgten sie weitgehend einem BGH-Urteil. Auch die Karlsruher Richter hatten bei zwei Dr. Peters-Schiffsfonds entschieden, dass Ausschüttungen nur dann zurückgefordert werden könnten, wenn dies im Gesellschaftsvertrag klar geregelt sei.

Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, begrüßt die Rechtsprechung des LG Hamburg: „Es kann nicht sein, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Fonds immer auf dem Rücken der Anleger ausgetragen werden. Wenn Fondsgesellschaften die Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen, sollten sich die Anleger rechtlichen Rat holen. Ein Fachanwalt kann überprüfen, ob diese Rückforderung laut Gesellschaftsvertrag überhaupt zulässig ist.“

Darüber hinaus sei es möglich, dass die Anleger ihrerseits Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. „Schiffsfonds wurden in vielen Fällen als sehr sichere Kapitalanlage beworben. Die vergangenen Jahre haben aber sehr deutlich gezeigt, dass sie das nicht sind. Sie sind enormen Risiken ausgesetzt, über die die Anleger hätten aufgeklärt werden müssen“, so Cäsar-Preller. Darüber hinaus müssen die Anleger auch über alle Provisionen, die die Banken für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, informiert werden. „Auch das Verschweigen dieser Rückvergütungen kann zu Schadensersatzansprüchen führen“, erklärt Cäsar-Preller.

Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de

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