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Erbschaftssteuer bei Unternehmensnachfolge sparen

19.12.2013 • 08:12 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft
Bild: Erbschaftssteuer bei Unternehmensnachfolge sparen
Erbschaftssteuer sparen
Erbschaftssteuer sparen

(openPR) Bevor das BVerfG das Erbschaftssteuergesetz evtl. teilweise für unwirksam erklärt, können bei Unternehmensnachfolgen und größeren Vermögen noch erhebliche Erbschaftssteuern gespart werden.

Das Bundesverfassungsgericht überprüft das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit. Noch kann Betriebsvermögen u.U. durch lebzeitige Übertragungen nahezu steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden. Das könnte sich jedoch schon bald ändern. Eine Entscheidung war bereits für Ende 2013 erwartet worden. Nun wird damit im ersten Quartal 2014 gerechnet. Daher raten Experten, nun kurzfristig zu handeln und die noch verbleibende Zeit zu nutzen.




Erst Ende 2008 wurde das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) umfassend novelliert, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Teile der alten Regelungen für verfassungswidrig erklärt hatte. Aber auch nach der Novelle bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat daher Ende 2011 dem BVerfG das Gesetz zur erneuten Überprüfung vorgelegt. Eine Entscheidung wird im ersten Quartal 2014 erwartet. Im Sommer dieses Jahres hat der Gesetzgeber bereits durch eine weitere Gesetzesnovelle eine Reihe von Steuerschlupflöchern gestopft. Insbesondere den so genannten Cash GmbHs, mit denen große Barvermögen steuerfrei verschenkt werden konnten, wurde der Garaus gemacht.

Neben den zwischenzeitlich bereits verhinderten Cash GmbHs ist es dem BFH und mit ihm den Finanzämtern ein Dorn im Auge, dass Betriebsvermögen (noch) sehr stark steuerbegünstigt vererbt oder verschenkt werden können, während es diese Begünstigungsmöglichkeiten für Privatvermögen nicht gibt. Er sieht daher das Gleichheitsprinzip verletzt. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht in einer älteren Entscheidung eine Privilegierung der Betriebsvermögen ausdrücklich für zulässig erklärt, da diese langfristig auch zu Gunsten des Allgemeinwohls gebunden wären (Stichwort Arbeitsplatzsicherung) und anders als normales Privatvermögen nicht beliebig ausgegeben werden könnten.

Trotzdem wird allgemein eine Einschränkung der Steuerbegünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen erwartet. Noch ist jedoch völlig legal eine ganze Reihe von Gestaltungen möglich, mit denen Betriebsvermögen völlig steuerfrei oder zumindest zu großen Teilen steuerfrei übertragen werden kann.

Diese Steuervergünstigungen sind insbesondere für mittelständische Unternehmen und Familienbetriebe extrem wichtig. Die hohen Steuersätze von bis zu 23 % in der günstigsten Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel) oder sogar bis zu 50 % in der ungünstigsten Steuerklasse III (immerhin schon bei Vettern und Cousinen oder auch dem/der nichtehelichen Lebenspartner/in) können im Erbfall zu existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen führen. Dabei können Steuersparmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge mitunter mit sehr wenig Aufwand realisiert werden.

Vererbt z.B. ein Unternehmer seinem ältesten Sohn sein Unternehmen und dem jüngeren Sohn, der noch studiert, ein Darlehen sagen wir über 1 Millionen €, das er dem Unternehmen gewährt hat, so müsste der Student, dessen Steuerfreibetrag bereits anderweitig ausgeschöpft war, dafür 190.000 € Steuern zahlen, auch wenn das Darlehen erst in sieben oder gar zehn Jahren zurückgezahlt würde, er im Erbfall also zunächst keinen Cent bekommen würde. Hätte der Vater jedoch das Geld über eine eigene Konzernfinanzierungsgesellschaft als Darlehen in das Unternehmen gegeben, könnte der Studiosus das Geld steuerfrei erhalten, wenn der Vater ihm die Anteile an der Finanzierungsgesellschaft statt der Forderung selbst vermacht hätte. Der Aufwand dafür wäre gering gewesen.

Da jeder Fall anders liegt, kann nur empfohlen werden, möglichst zeitnah eine entsprechende Nachfolgeplanung vorzunehmen und auch umzusetzen. Da es sich bei dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht um ein etwas exotischeres Rechtsgebiet handelt, ist weder jeder Steuerberater noch jeder Rechtsanwalt mit den sich daraus ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten vertraut. Bei der Auswahl sollte daher neben dem oder den Haus- und Hofberatern die Hilfe von Spezialisten in Anspruch genommen werden.

Bei einem Betriebsvermögen von jeweils „nur“ 5 Millionen €, das „verschont“ übertragen werden kann, wird in der günstigsten Steuerklasse bereits 1 Million € an Steuern gespart, in der ungünstigsten sogar 1,5 Millionen. Hier ist ein Beraterhonorar gut investiert.

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