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35h Schulung für den zuständigen Beauftragten beim geschäftlichen Versender

11.11.201319:38 UhrLogistik & Transport
Bild: 35h Schulung für den zuständigen Beauftragten beim geschäftlichen Versender

(openPR) 04. November 2013

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat offiziell bekannt gegeben, dass der zuständige Beauftragte (Luftsicherheitsbeauftragter) beim geschäftlichen Versender auf Grundlage der VO (EU) Nr. 185/2010 Anhang Kapitel 11.2.2 i.V.m Kapitel 11.2.5 zu schulen ist.

Der Mindest-Stundenansatz für die Schulung des Sicherheitspersonals, das die allgemeine Verantwortung dafür trägt, dass ein Sicherheitsprogramm und seine Durchführung den allgemeinen Vorschriften entspricht, beträgt nach derzeitiger Rechtslage 35 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten.
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) legt für die Durchführung der Schulungen im Sinne der VO (EU) Nr. 185/2010 von zuständigen Beauftragten (Luftsicherheitsbeauftragten) bei geschäftlichen Versendern eine Frist bis zum 31. März 2014 fest. Das heißt alle geschäftlichen Versender müssen zu diesem Stichtag seine zuständigen Beauftragten (Luftsicherheitsbeauftragten) geschult haben. Ansonsten laufen diese Gefahr Ihren Status durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zu verlieren.
Auch ein Sicherheitsprogramm ist durch den geschäftlichen Versender zu erstellen. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) stellt jedoch kein Muster zur Verfügung. Umso wichtiger ist es daher ein schlüssiges Sicherheitsprogramm zu erstellen, welches einer vor-Ort-Kontrolle durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) standhält.

Bereits im Juni diesen Jahres bat das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) alle reglementierten Beauftragten (Luftfrachtspediteure) eine vollständige Liste der anerkannten geschäftlichen Versender zur Verfügung zu stellen. Diese Listen beinhalten die Anschrift des geschäftlichen Versenders und Kontaktdaten des jeweiligen Ansprechpartners.

Somit hat sich das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) schon Mitte diesen Jahres alle relevanten Informationen für eine mögliche vor-Ort-Kontrolle beim geschäftlichen Versender eingeholt.

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