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Externer Luftsicherheitsbeauftragter

04.03.201310:44 UhrLogistik & Transport
Bild: Externer Luftsicherheitsbeauftragter

(openPR) Entsprechend den EU-Bestimmungen muss ein bekannter Versender für jeden Betriebsstandort mindestens eine Person benennen, die für die Durchführung von Sicherheitskontrollen sowie für die Überwachung ihrer Einhaltung verantwortlich ist (Sicherheitsbeauftragte).


Diese Person ist damit an diesem Standort verantwortlich für Fragen der Luftfrachtsicherheit und ist der direkte Ansprechpartner für das Luftfahrt-Bundesamt. Eine Person kann zum Beauftragten für die Sicherheit bestellt werden, wenn sie vorher eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz erfolgreich durchlaufen sowie eine entsprechende Schulung für Sicherheitspersonal absolviert hat.
Der Beauftragte für die Sicherheit muss nicht zwingend in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem bekannten Versender stehen. Er muss jedoch in der Lage sein, seiner Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der Sicherheitskontrollen bei dem bekannten Versender nachzukommen. Daher muss zwingend gewährleistet werden, dass ein Sicherheitsbeauftragte oder ein geeigneter Vertreter im Bedarfsfall zeitnah vor Ort sein kann und mit entsprechenden Kompetenzen sowie Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des bekannten Versenders hinsichtlich der Fragen der Luftfrachtsicherheit ausgestattet sein.
Der Stellvertreter muss die genannten gesetzlichen Anforderungen ebenso wie der benannte Sicherheitsbeauftragte (Zuverlässigkeitsüberprüfung und Schulung) erfüllen.
Quelle: LBA
==
Kommentar FR8 solutions GmbH:

Was heißt das in der Praxis?
Da diese Auslegung der EU Vorschrift brandneu ist, gibt es noch keine Erfahrungswerte. FR8 solutions gibt hier als Experte im Bereich Luftfrachtsicherheit seine Einschätzung.

1. "Der Sicherheitsbeauftragte muss jedoch in der Lage sein, seiner Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der Sicherheitskontrollen bei dem bekannten Versender nachzukommen."

Eine sporadische Prüfung, z.B. 2x jährlich dürfte dem Kriterium der Überwachungspflicht kaum standhalten, da hier nur schwer Mängel im Tagesgeschäft erkannt werden können. Vielmehr wird sich die Prüfpflicht auf regelmäßige unangekündigte Kontrollen beim bekannten Versender erstrecken müssen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren, Abweichungen festzustellen und Abstellmaßnahmen nachzuverfolgen, Schulungen und beschäftigungsbezogene Überprüfungen zu überwachen etc.
FR8 solutions geht davon aus, dass sich der Luftsicherheitsbeauftragte mindestens 1x monatlich vor Ort davon überzeugen muss, dass die Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit der Luftfracht eingehalten werden.

2."… im Bedarfsfall zeitnah vor Ort…"
Bei den zugelassenen reglementierten Beauftragten gibt es diese Regelung schon länger. Hier wird inoffiziell von ca. 30 Minuten gesprochen. D.h. der Sicherheitsbeauftragte (oder Stellvertreter) muss innerhalb 30 Min. persönlich erscheinen können.
Selbst wenn man diese Vorgabe großzügig auf 45-60 Min. ausdehnt, schränkt das den Aktionsradius stark ein. D.h. ein externer Sicherheitsbeauftragter der seinen Sitz in Berlin hat kann seine Aufgabe nicht für einen bekannten Versender in Hamburg wahrnehmen.

3. "Kompetenzen sowie Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern"
Der bekannte Versender muss dem externen Sicherheitsbeauftragten offiziell Kompetenzen und Weisungsbefugnis zuteilen, so dass jeder Mitarbeiter weiß, welche Berechtigungen der externe Beauftragte hat. Der externe Sicherheitsbeauftragte muss im Zweifel Luftfracht stoppen und als unsicher auf den Weg bringen dürfen, ohne dass er von einem Mitarbeiter oder leitenden Angestellten ins einer Arbeit behindert wird.


Fazit: Das Outsourcing der Funktion "Luftsicherheitsbeauftragter" ist grundsätzlich möglich und in einigen Fällen auch sinnvoll. Jedoch ist das Leistungsspektrum genau zu beschreiben und o.g. Punkte unbedingt einzuhalten. Sollte der externe Luftsicherheitsbeauftragte z.B. seiner Pflicht zur Prüfung nicht nachkommen oder 2 Stunden Anreise benötigen, ist es sehr wahrscheinlich, dass das Luftfahrt-Bundesamt die Zulassung "bekannter Versender" bei einer Kontrolle entzieht. Der Verlust des Status "bekannter Versender" kann für ein Unternehmen von enormer Bedeutung sein. Die Folge sind hohe Kosten für Kontrollen, geöffnete Verpackungen und längere Lieferzeiten.

Es wird deutlich, dass man bei der Auswahl eines externen Luftsicherheitsbeauftragten auf seriöse, am Markt etablierte Unternehmen zurückgreifen sollte, welche das Thema ernst nehmen und die entsprechend Infrastruktur und Manpower zur Verfügung stellen können.
FR8 solutions ist solch ein Unternehmen, das mit seiner langjährigen Erfahrung im Bereich Luftfrachtsicherheit die entsprechende Erfahrung und die notwendigen Ressourcen mitbringt.
Sprechen Sie uns an. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Angebot.

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