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Insider-Informationen nach Wertpapierhandelsgesetz

01.08.201313:26 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Insider-Informationen nach Wertpapierhandelsgesetz

(openPR) Der Bundesgerichtshof hatte im April 2013 über eine vermeintlich zu spät herausgegebene Ad hoc Mitteilung über das frühzeitige Ausscheiden eines Vorstandsvorsitzenden eines deutschen Automobilkonzerns zu entscheiden. Der Kläger verlangt deswegen Schadensersatz.



Am 17. Mai 2005 erörterte der damalige Vorstandsvorsitzende der Daimler AG Prof. Schrempp mit dem zu dieser Zeit eingesetzten Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper seine Intention bereits zum Ende des Jahres 2005 und damit frühzeitig aus seinem Amt auszuscheiden. In der Folge wurden weitere Aufsichtsratsmitglieder und andere vertraute Mitarbeiter über sein Vorhaben informiert und spätestens am 15. Juni 2005 Dr. Zetsche, der designierte Nachfolger, in Kenntnis gesetzt. Am 27. Juli 2005 tagte der Präsidialausschuss der Daimler AG nach 17.00 Uhr und beschloss am Folgetag dem Aufsichtsrat mitzuteilen, dem Vorschlag eines vorzeitigen Ausscheidens von Prof. Schrempp zuzustimmen. Am 28. Juli 2005 folgte der Aufsichtsrat gegen 9.50 Uhr der Empfehlung und teilte dies den Geschäftsführungen der Börsen und der BaFin mit. Später erfolgte eine Mitteilung an die Meldungsdatenbank der Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität (DGAP). Im Verfahren werden Schadensersatzansprüche nach § 37b Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geltend gemacht. Danach kann Schadensersatz verlangt werden, wenn der Emittent nicht unverzüglich eine Insiderinformation veröffentlicht. Der Kläger ist im vorgetragenen Sachverhalt der Ansicht, dass die Information zu spät mitgeteilt wurde und bereits im Mai 2005 eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation vorlag. Zwischen dem 17. Mai und dem 28. Mai 2005 wurde die Daimler-Aktie zwischen 31,85 Euro und 35,50 Euro gehandelt. Nach der Ad-hoc Mitteilung stieg der Kurs noch am selben Tag auf 40,40 Euro und in der Folgezeit auf 42,95 Euro, was zu einem entsprechenden Veräußerungsschaden beim Kläger geführt habe.

Das OLG Stuttgart stellte fest, dass in der Entscheidung des vorzeitigen Ausscheidens vom damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Schrempp keine Insiderinformation zu erblicken sei. Erst im Beschluss des Aufsichtsrats vom 28. Juli 2005 wäre eine solche entstanden, welche von der Daimler AG jedoch unverzüglich veröffentlicht wurde. Diese Entscheidung hatte der BGH im Jahre 2008 aufgehoben und an das OLG Stuttgart zurückverwiesen. Daraufhin kam das OLG in einem zweiten Verfahren zu der Entscheidung, dass frühestens die Beschlussfassung des Präsidialausschusses vom 27. Juli 2005 eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation sei. Maßgeblich sei, ob das zukünftige Ereignis, welches vom OLG Stuttgart hier im Beschluss vom 28. Juli 2005 gesehen hat, hinreichend wahrscheinlich sei. Einzelne Zwischenschritte seien nicht wesentlich und dementsprechend nicht zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof wiederum hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gericht der Europäischen Union (EuG) vorgelegt. Denn entscheidend für die Beurteilung ist, ob Zwischenschritte bei einem zeitlich gestreckten Verfahren berücksichtigt werden müssen. Da § 13 WpHG, der den Begriff der Insiderinformation definiert, aus einer Unions-Richtlinie hervorgegangen ist, müssen die Intentionen des europäischen Gesetzgebers berücksichtigt werden. Es galt daher die Frage zu klären, ob ein künftiger Umstand als präzise Information anzusehen ist und ob man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass dieser Umstand eintreten wird, oder ob bei einem gestreckten Verfahren auch Zwischenschritte, die bereits existieren, präzise Informationen im Sinne der Richtlinie sein können. Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass auch Umstände in einem gesteckten Verfahren als präzise Information im Sinne der Richtlinie gelten können. Daraufhin hat der BGH in Umsetzung der Ausführung der europäischen Kollegen auch das zweite Verfahren aufgehoben und an das OLG Stuttgart zurückverwiesen. Bereits das Gespräch zwischen Prof. Schrempp und dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper am 17. Mai 2005 ist demnach als veröffentlichungspflichtige Information zu werten. Es gilt für das OLG Stuttgart nun zu überprüfen, ob die von § 13 WpHG gefordert Kursrelevanz vorlag, also inwieweit die öffentliche Bekanntmachung geeignet war den Kurs erheblich zu beeinflussen.

Es lässt sich zusammenfassen, dass mit Informationen über den Verbleib von Vorstandsmitgliedern sorgsam umgegangen werden muss und im Zweifel eine öffentliche Bekanntgabe stattfinden sollte. Entscheidend ist nämlich die Verknüpfung des Vorgangs mit zukünftigen Ereignissen. Hier ist keine überwiegende Wahrscheinlichkeit mehr vonnöten, vielmehr verlangt der BGH nur, dass nach allgemeiner Erfahrung eher mit dem Eintreten als mit einem Ausbleiben zu rechnen ist. Eine unterlassene Mitteilung kann ansonsten zu einem Schadensersatz nach § 37b WpHG begründen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09

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