(openPR) Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 30.10.2012, das inzwischen rechtskräftig ist, eine Konkretisierung der Angaben des werbenden Unternehmens in der Prospektwerbung vorgenommen. Zur Angabe der Identität des werbenden Unternehmens gehört demnach auch die Angabe der Firma mit der konkreten Rechtsform, wie diese im Handelsregister eingetragen ist und die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des werbenden Unternehmens.
In dem vorangegangenen Rechtsstreit hatte ein Baumarkt in einem Werbeprospekt verschiedene Gegenstände konkret unter Preisangabe beworben. In dem Prospekt waren die Betreiber der Baumärkte aufgeführt, die sich an das beworbene Angebot halten wollten, unter Angabe ihrer Adresse, Emailadresse und Telefonnummer. Auch wurde eine Internetadresse angegeben.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied nun, dass diese Angaben mit dem Recht des lauteren Wettbewerbs nicht in Einklang stehen und hat den werbenden Baumarkt zur Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten verurteilt.
Das Gericht stellte klar, dass nach dem Recht des lauteren Wettbewerbs zur Vermeidung von Irreführungen gegenüber dem Verbraucher im Fall von Prospektwerbung im Rahmen der Angaben zur Identität und der Anschrift des werbenden Unternehmens die Firma, unter der gehandelt wird und die konkrete Rechtsform gehören, wie diese im Handelsregister eingetragen sind.
m hier konkret entschiedenen Fall war es dabei so, dass die Angabe der Marke, unter der die Produkte des Unternehmens vertrieben wurden, gerade nicht ausreichend war, da es in den deutschen Handelsregistern insgesamt zumindest fünf verschiedene Unternehmen mit dem Namensbestandteil der Marke gab und demnach für einen Verbraucher nicht klar ersichtlich war, welche der verschiedenen Unternehmen nun sein konkreter Vertragspartner werden würde. Doch auch unabhängig davon stellte das Oberlandesgericht klar, dass vielen Verbrauchern war der Markenname, unter dem ein Unternehmen seine Produkte vertreibt, bekannt ist, hieraus aber nicht geschlossen werden kann, dass dem Verbrauchern auch die Rechtsform des Unternehmens bekannt ist. Diese ist aber nach Ansicht des Gerichts wesentlich für die Identität des werbenden Unternehmers. Das Gericht stellte auch klar, dass ein Verweis auf die Internetseite nicht ausreichend ist, da dem Verbraucher nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Informationen durch Suchen im Internet oder Aufsuchen des Geschäftslokals des Unternehmens selbst herauszufinden.
Das Gericht stellte des Weiteren klar, das die Nennung der Anschriften von verschiedenen Betreibern der Baumärkte, die sich an das beworbene Angebot halten wollen, nicht ausreichend ist. Anzugeben ist die konkrete Identität und Anschrift des werbenden Unternehmens. Dies waren in dem vorliegenden Fall nicht die einzelnen Betreiber der Baumärkte (Verkaufsstellen) sondern das beklagte Unternehmen, welches die Verwaltung der Baumärkte betrieb. Dementsprechend wäre auch die ladungsfähige Anschrift der Verwaltung der Beklagten anzugeben gewesen.
Der Verstoß gegen die Angaben zur Identität des werbenden Unternehmens sah das Gericht auch als stets erheblich an, da durch das Gesetz zum lauteren Wettbewerb und die europarechtlichen Informationspflichten, auf denen die gesetzliche Ausgestaltung beruht, klar darstellen, dass es sich bei den Angaben zur Identität des werbenden Unternehmen per se um wesentliche Informationen handelt, die geeignet sind eine relevante Fehlvorstellung beim Verbraucher herzuleiten. Eine gesonderte Prüfung der Erheblichkeitsschwelle musste daher nicht vorgenommen werden.
Eine ähnliche Entscheidung wurde durch das OLG Hamm bereits im Februar 2012 getroffen. Unternehmen, die Prospektwerbung an Endverbraucher verteilen, sollten daher nochmals gesondert nachprüfen, ob in den Werbeprospekten tatsächlich die Firma mit der Rechtsform des werbenden Unternehmens und die Anschrift des werbenden Unternehmens, jeweils wie im Handelsregister eingetragen, benannt ist.










