(openPR) Eine Beeinträchtigung der Mietsache wie durch Lärm und Gestank, Heizungsausfall oder ähnlichen Widrigkeiten wirft immer wieder die Frage auf, was der Mieter dulden muss und inwieweit er sich wehren kann oder ob und in welcher Höhe er die Miete mindern kann.
In einem am 04.03.2013 vom LG Berlin (65 S 201/12) entschiedenen Fall hatten Mieter ein Reihenendhaus angemietet, das als ruhig und in grüner Lage angepriesen worden war. Auf dem Nachbargrundstück befand sich bei Anmietung ein Bauzaun.
Die Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück begangen ein Jahr nach Einzug. Die Mieter minderten wegen erheblicher Lärm- und Staubbeeinträchtigung. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 19.12.2012 wurde festgestellt, dass die Mieter eine einseitige gebliebene Vorstellung von der ruhigen Lage des Mietobjektes gehabt hätten. Daraus folge kein berechtigtes Vertrauen in diesen Tatbestand, so dass ein Recht zur Minderung nicht bestand.
Der Bundesgerichtshof (BGH vom 19.12.2012 VIII ZR 152/12) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Mieter vorübergehend durch sehr starken Verkehrslärm infolge einer Straßenbaustelle gestört wurden. Der Verkehr war durch die Straße umgeleitet worden, in der das Mietobjekt lag. Auch diese Mieter hatten eine einseitige Vorstellung von der ruhigen Lage des Mietobjektes, die letztlich nicht einmal stillschweigend Vertragsinhalt geworden ist.
Wenn sich der Mieter für eine bestimmte Wohnung entscheidet, weil sie in einer wenig befahrenen Straße liegt, wird diese Vorstellung des Mieters nicht Vertragsbestandteil. Hierzu ist zumindest erforderlich, dass der Vermieter von diesem Umstand Kenntnis hat und ihm als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Gebrauch zustimmt.
Deswegen stand auch diesen Mietern kein Recht zur Mietminderung zu. Darüber hinaus stellten die vorgetragenen Lärmwerte keinen Mangel dar, da in der Berliner Innenstadt jederzeit mit Straßenlärm und Bauarbeiten auch in größerem Umfang zu rechnen ist.
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