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Bankrotterklärung der Justiz

29.04.201307:57 UhrFreizeit, Buntes, Vermischtes

(openPR) Der ETN erinnert aus gegebenen Anlass nochmals an die nachfolgende Mitteilung der Kriminaldirektion Kaiserslautern vom 22.04.2013:

"Bei einem Polizeieinsatz ist am Wochenende ein Privatanwesen in der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach durchsucht worden. Hintergrund des Einsatzes war der Verdacht des Herstellens, beziehungsweise Verbreitens tierpornografischer Schriften. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme wurden mögliche Beweismittel sichergestellt. Unter anderem wurden mehrere Tiere zwecks Begutachtung beschlagnahmt. Die Kriminalpolizei hat die Ermittlungen übernommen.


Aufgrund des laufenden Verfahrens bitten wir, von weiteren Anfragen abzusehen".

Der TSV Kindsbach e.V. war es, der die beschlagnahmten 5 Hunde in seine Obhut nahm. Das Pferd wie auch das Pony kamen in einer Pferdepension unter.

Heute der Skandal: Obwohl noch nicht alle medizinischen Untersuchungsergebnisse der Uni Gießen vorliegen, mit denen festgestellt werden sollte, ob die Tiere vergewaltigt wurden, mussten die Tiere heute herausgegeben werden. Wer hierfür verantwortlich zeichnet, ist noch nicht bekannt, wird aber bekannt werden. Es wurde nicht einmal dem Tierschutzverein Kindsbach e.V. ein Dokument/Beschluss gezeigt, das den Herausgabeanspruch der beschlagnahmten Tiere beweist.
Bei der Herausgabe fasste der Besitzer eines Hundes ( Labrador) diesem sogleich zwischen die Beine und ein Helfer im Tierheim fragte, "was das denn solle?". Der Besitzer antwortete, "er (der Hund) sei ein Zuchttier und er müsse doch nachschauen, ob noch alles da wäre". Dies passt zu den weiteren Auffälligkeiten, die die Mitarbeiter des Tierheimes Kindsbach e.V. bei zwei beschlagnahmten Hunden feststellten. Berührte man diese Hunde am Hinterteil, stellten sie sogleich die Beine breit. Dies nennt man Konditionierung! Einer anwesenden Tierärztin ist diese Konditionierung ebenfalls aufgefallen.

Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken ( 4153 Js 3892/13) hielt es bedauerlicherweise bislang nicht für nötig, das Veterinäramt in diese Sache einzubeziehen. Stattdessen wurden Tierärzte "von neben an" beauftragt, bei denen zu befürchten ist, dass sie noch nie zuvor einen vergewaltigten Hund untersucht haben. Hierfür bedarf es eines Spezialwissens. Denn man sieht nur was man kennt und weiß. Dieses Spezialwissen können die beauftragten Tierärzte aber gerne widerlegen!

Nicht nur die Untersuchungsergebnisse sind nicht vollzählig, sondern es fehlt auch die Begutachtung und Auswertung der sichergestellten Tierpornos. Somit konnte zunächst nicht einmal eine Abgleichung stattfinden, ob die beschlagnahmten TIERE sich in den Tierpornos wiederfinden. Unfassbar, sagt der ETN dazu!

Unglaublich ist die Vorgehensweise der verantwortlichen Personen, angefangen bei der Staatsanwaltschaft, insbesondere bei Staatsanwalt Kiefer. Dieser sagte gestern noch gegenüber der Rechtsanwältin des ETN, "dass sich die Herausgabefrage zur Zeit nicht stelle, da noch nicht alle medizinischen Ergebnisse vorliegen würden". Keine 24 Stunden später müssen die Tiere herausgegeben werden. Das Veterinäramt wusste von nichts. Auch lehnte es der Staatsanwalt Kiefer gegenüber der Rechtsanwältin ab, nach § 16 a Tierschutzgesetz zu agieren.

§ 16a
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße
notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,

2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,

3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,

4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

Den Tieren ging es bei dem Tierschutzverein Kindsbach e.V. gut, so dass es keine Eile gab, die Tiere bereits jetzt, vor Abschluss der Untersuchungen, herauszugeben. "Es ist ein Armutszeugnis der Justiz, dass vor Abschluss der gesamten Ermittlungen die Tiere bereits herausgegeben werden müssen, gerade vor dem tierpornografischen Hintergrund", so Dieter Ernst, Präsident des ETN.

Nun sollen die sichergestellten Tierpornos noch ausgewertet werden. Wenn diese genauso "sorgsam" bearbeitet werden, dann wird es am Ende sicher eine Geschichte von "Zwerg Nase und den sieben Geißlein", sagt Ernst.

Der ETN hat durch seinen Präsidenten gegen alle verantwortlichen Personen Dienstaufsichtsbeschwerden, wie auch Strafanzeigen gestellt. "Es geht nicht an, dass kriminelle Handlungen mit oder an Tieren nicht mit der nötigen Sorgfalt untersucht werden".

Der ETN hält ein waches Auge auf die weiteren Ermittlungen. Insbesondere, dass die Ermittlungen mit der entsprechenden Sorgfalt geführt und die Täter ihrer gerechten Strafe zugeführt werden.

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