(openPR) Noch bis vor kurzem wurden Anteile an offenen Immobilienfonds als renditesichere und vor allem risikofreie Kapitalanlage, besonders geeignet zum Aufbau einer sicheren und soliden Altersvorsorge, an den Mann bzw. an die Frau gebracht. Die Wahrheit ist allerdings, dass diese einst so sicheren Finanzprodukte längst ihre Unschuld verloren haben und dass rund 24,7 Mrd. EUR, verteilt in 15 offenen Immobilienfonds, derzeit dem Zugriff der Anleger entzogen sind, da die Fonds geschlossen wurden und zum Teil endgültig abgewickelt werden. Es handelt sich hierbei (Stand Dezember 2012) um die Fonds SEB Immoinvest, CS Euroreal, AXA Immoselect, AXA Immosolutions, DWS Immoflex Vermögensmandat, db immoflex Premium Management Immobilienanlage, Morgan Stanley P2 Value, KanAm Grundinvest, KanAm US Grundinvest, Degi Global Business, Degi International, Degi Europa, Degi German Business, TMW Immobilien Weltfonds P, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europa.
Diese Situation ist nicht über Nacht entstanden, sondern zeichnete sich bereits in den Jahren 2005 und 2006 ab, als im Zuge der Krise auf dem US-amerikanischen Immobilienmarkt große offene Immobilienfonds erstmals schließen mussten.
Immer mehr besorgte Anleger suchen jetzt Rechtsrat, nachdem auch sie die Mittteilung der Fondsmanager erhalten haben, dass ihre eigentlich sicher gedachten investierten Gelder aufgrund von Fondsschließungen und damit einhergehenden Aussetzungen von Anteilsrücknahmen auf unbestimmte Zeit und mit ungewissem Ausgang „festsitzen“. Viele Anleger wussten bis zu diesem Zeitpunkt nicht einmal, dass offene Immobilienfonds auch geschlossen werden können und deren Auflösung überhaupt möglich ist.
Unter bestimmten Umständen können Anleger von den beratenden Geldinstituten, welche die jeweiligen Fonds empfohlen und verkauft haben, ihr investiertes Geld zurückverlangen, wenn diese nicht über die Risiken aufgeklärt haben.
So haben mittlerweile einige Gerichte entschieden, dass Anlegern mit sog. konservativen Anlageprofilen offene Immobilienfonds im Jahre 2008 aufgrund der negativen Entwicklung auf dem US-amerikanischen Immobilienmarkt, welche bekanntlich in eine Weltwirtschaftskrise ausuferte, nicht mehr hätten empfohlen werden dürfen (Landgericht Berlin, Urteil vom 10.05.2012, Aktenzeichen: 27 O 627/11; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.03.2012, Aktenzeichen: 2-21 O 352/11). Ebenso wiesen einige Gerichte darauf hin, dass Banken in Verkaufsgesprächen grundsätzlich auf das Risiko einer Schließung des Fonds hinzuweisen haben (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.2012, Aktenzeichen: 2-19 O 334/11) und zwar unabhängig davon, ob sich eine solche Schließung bereits abzeichnete.
Neben Hinweisen auf Verlustrisiken oder auf mögliche Schließungen müssen die beratenden Geldinstitute regelmäßig auch über die ihnen zufließenden Rückvergütungen, die sog. kick-backs, aufklären.
Aufgrund der zum Teil kurzen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche sollten sich geschädigte Anleger rechtzeitig in spezialisiert anwaltliche Beratung begeben, da zwar bestehende aber verjährte Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.

















