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Schadenersatzpflicht der Bank bei EC Kartendiebstahl

(openPR) Die Sparkasse Köln/Bonn muss einem Ehepaar 40.000 Euro ersetzen, die ein EC-Karten-Betrüger von ihrem Konto am Kassenschalter abgehoben hat.

Der Fall (Landgericht Bonn, Aktenzeichen 3 O 126/05) sei jetzt rechtskräftig, bestätigte am Freitag ein Sprecher des Bonner Landgerichts. In dem Urteil heißt es, die Bank habe ihre Sorgfaltspflicht gravierend verletzt, als sie dem falschen Kunden ohne weitere Sicherheit zu verlangen Geld ausgezahlt hat. Eine Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Personalausweis und EC-Karte - der Täter hatte beide Dokumente gestohlen - gebe es nicht. Anders sieht die Rechtsprechung die Fälle, in denen die EC-Karte gestohlen wurde und dann Geld mittels der persönlichen Identifizierungsnummer (PIN) am Bankautomaten abgehoben wurde.



EC-Karte und Personalausweis gestohlen
Der unbekannte Betrüger war am 1. Oktober 2004 mit der EC-Karte und dem Personalausweis eines 40-jährigen Arztes in vier Bonner Filialen der Sparkasse aufgetaucht. Er legte beide Dokumente vor und bekam jedes Mal - ohne weitere Nachfrage - jeweils 10.000 Euro ausgezahlt. Innerhalb von anderthalb Stunden hatte er auf diese Weise 40.000 Euro abgehoben. Nachdem das Landgericht entschieden hatte, dass die Sparkasse Köln/Bonn ihrem Kunden die auf diese Weise verlorenen 40.000 Euro ersetzen muss, kündigte die Sparkasse noch im August 2005 an, gegen das Urteil (vom 23. August 2005) in Berufung zu gehen, weil sie der Ansicht war, dass sie selbst keinen Fehler gemacht habe. Die Sparkasse hatte argumentiert, der Karteninhaber sei nicht sorgsam genug mit seinen Papieren umgegangen. Er hätte EC-Karte und Personalausweis getrennt aufbewahren müssen.
Dem widersprachen die Bonner Richter: Eine Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung von Ausweis und EC-Karte gebe es nicht. Beide Dokumente “gehören zu den persönlichen Wertgegenständen, welche Beschäftigte erlaubterweise an ihren Arbeitsplatz mitzunehmen pflegen“.

EC-Karte und Abhebung mittels PIN
Anders sieht es häufig in Fällen aus, in denen nur die EC-Karte gestohlen wird, der Dieb Geld am EC-Automaten abhebt und das Opfer auf diese Weise geschädigt wird. Hier ist es wesentlicher schwieriger nachzuweisen, dass die Schuld für den Schaden nicht beim Opfer selbst liegt. Denn wenn die PIN vom Täter ordnungsgemäß benutzt wurde, um das Geld abzuheben, so spricht zunächst vieles dafür, dass der Karteninhaber die PIN zusammen mit der EC-Karte aufbewahrt hat, bevor ihm die Geldbörse gestohlen wurde. Das nicht getrennte Aufbewahren von PIN und EC-Karte führt häufig dazu, dass dem Opfer eine erhebliche Schuld am Geldverlust aufzuerlegen sein wird.

BGH, Urteil vom 31.10.2004
Dies sieht leider auch der Bundesgerichtshof so und hat dies zuletzt in seinem Urteil vom 5. Oktober 2004 (Aktenzeichen: XI ZR 210/03) entschieden. Das es auch Fälle gibt, bei denen die PIN schon zuvor ausgespäht und die Geldbörse erst im Anschluss gestohlen wurde, ist häufig schwer zu beweisen. Der Prozessgegner Bank wird immer versucht sein, dem Opfer vorzuwerfen, dass es die PIN nicht sorgfältig genug und getrennt von der EC-Karte aufbewahrt oder gar die beanstandete Abhebung selbst getätigt hat.

Der BGH zum Ausspähen
Die Möglichkeit des Ausspähens der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch einen unbekannten Dritten kommt nach dem BGH-Urteil vom 31.10.2004 als andere Ursache grundsätzlich nur in Betracht, wenn die EC-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautomaten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist. Auch diese besondere Situation ist im Einzelfall nicht leicht zu beweisen. Von der Möglichkeit, dass die PIN von der Karte ausgelesen werden kann, wird zwar des öfteren berichtet. Gerichtliche Gutachten belegen aber derzeit noch das Gegenteil, sofern die Bank eine 128-Bit Verschlüsselung wählt und die Schlüssel dem Täter nicht bekannt sind.

Fazit
Die Rechtsprechung macht es dem Verbraucher nicht gerade leicht, Schadensersatzansprüche gegenüber den Banken geltend zu machen. Insbesondere erscheint es nicht gerade gerechtfertigt, wenn so ähnlich gelagerte Fälle, wie die hier aufgezeigten, rechtlich im Ergebnis derart unterschiedlich beurteilt werden.

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

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