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Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV: Ausstieg statt Insolvenz

Bild: Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV: Ausstieg statt Insolvenz
Anlegerschutz-Experten: Jens Graf Rechtsanwälte.
Anlegerschutz-Experten: Jens Graf Rechtsanwälte.

(openPR) Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vertritt Anleger des Schiffsbeteiligungs-Fonds LLOYD FONDS LF 48 FLOTTENFONDS IV, die sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sehen. Mit "Zwischeninformation zum LF - Flottenfonds IV" vom 21.Dezember 2012, wird vielen Gesellschaftern ausgerechnet zum Weihnachtsfest eine Hiobsbotschaft übermittelt.



Die Fondsgeschäftsführung unterrichtet über eine drohende Insolvenz der MS „MANHATTAN“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und verlangt Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen der MS “FERNANDO“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG möglichst weiträumig vor Fälligkeit eines angebliche Anspruchs. Für den 11.Januar 2013 kündigt man eine Informationsveranstaltung an. Krasser kann man den Schiffbruch einer angeblich werthaltigen und ertragreichen Beteiligung, zu deren Finanzierung auch die Aufnahme eines Darlehns empfohlen wurde, schwerlich kommunizieren.

Ob die Rückforderung von Ausschüttungen überhaupt gerechtfertigt ist, berührt die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte nur in zweiter Linie. Denn bekanntlich muss kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Wir machen darauf an vielen Stellen der Kanzleiseite aufmerksam. Gefloppte Anlagen können, wie es hunderte zufriedene ehemalige Mandanten in vergleichbarer Lage schon erfahren konnten, vollständig rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken und Sparkassen, die zu Anlagen in Schiffs -, Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz.

Dazu gehört auch die hier besonders willkommene Verpflichtung, Rückzahlungen an Fonds übernehmen zu müssen. Das schadensersatzpflichtige Kreditinstitut hat den mit solchen Forderungen konfrontierten Anleger davon freizustellen oder Aufwendungen dafür, auch wenn sie schon vor einiger Zeit anfielen, zu erstatten. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Lassen Sie sich die Feiertage nicht verderben und ergreifen die Initiative, wie es schon viele Fonds - Geschädigte vor Ihnen getan haben. Nehmen sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf, wenn sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben.
Mehr Informationen auf www.vermögensrekonstruktion.de

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