(openPR) Erhält ein Arbeitnehmer innerhalb eines kurzen Zeitraums zahlreiche Abmahnungen, kann ihm in der Folge nicht mehr ohne weiteres wegen eines erneuten Fehlverhaltens gekündigt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 29.04.2003 (Az. 1 Sa 645/02).
Im Streitfall wurde der in einem Gemeindeamt beschäftigte Mitarbeiter innerhalb von neun Monaten siebenmal abgemahnt. Da sich der Mitarbeiter hierdurch nicht beeindrucken ließ und sein Fehlverhalten nicht abstellte, kündigte das Amt ihm aus verhaltensbedingten Gründen.
Das Gericht war der Auffassung, die Kündigung sei unwirksam, da der Mitarbeiter gerade wegen der zahlreichen Abmahnungen nicht mehr mit einer Kündigung rechnen musste. Die Warnfunktion sei nämlich durch die „inflationäre Abmahnpraxis“ stark abgeschwächt worden. Sind schon mehrere Abmahnungen erfolgt, sollten Arbeitgeber eine letzte, eindringliche Abmahnung aussprechen, die auch entsprechend mit „Letzte Abmahnung“ überschriebnen werden sollte, und dann erst bei einem wiederholten Fehlverhalten kündigen.
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