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Neue Verjährungswelle bedroht die Altersvorsorge

17.12.201213:17 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Wie kapitalrechtliche Fälle verjähren, ohne dass tausende Kleinanleger es merken und sich die Banken schadlos halten

Zum Jahresende 2012 gilt auch bei Kapitalanlagen eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren. „Hart davon betroffen sind vor allem unerfahrene Privatanleger, die in den letzten 10 Jahren falsch beraten wurden. Viele von ihnen büßen nun womöglich endgültig für die Vertriebssünden der Banken und dies, ohne es zu wissen“, warnt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Helge Petersen. Die Krux: Ansprüche verjähren immer zum 31. Dezember eines Jahres. Dabei laufen die Verjährungsfristen auch an, wenn Betroffene nichts von ihren Schadenersatzansprüchen wissen, Kenntnis aber hätten erlangen müssen.



Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten (§ 280 I BGB/§§ 241 II, 280 I, 311 II BGB) verjähren ebenso wie deliktische Ansprüche in der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Außerdem spielen die zahlreichen Ausnahmen und Gegenausnahmen der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB alter Fassung nach dieser Verkürzung auf drei Jahre keine Rolle mehr. Interessant ist dies vor allem für Besitzer von Finanzprodukten wie Schiffsbeteiligungen, Hybridanlagen, Game-Fonds, British Life Lebensversicherungen, Immobilienfonds, MCP Sachwertefonds, Patentfonds, Medienfonds, Ökostromfonds und Weitere.

Viele Anleger haben ihre mühsam zusammengesparten Lebensversicherungen, Sparbücher oder Erbschaften vertrauensvoll genau in diese Anlagen investiert. „Dabei hatten Bankberater sie häufig falsch oder mangelhaft beraten“, so Petersen. Darüber hinaus entwickelten sich die Produkte schlecht und führten zu Verlusten. Anleger erhielten daraufhin Beruhigungsschreiben. Vor Gericht werden derlei Schreiben oft herangezogen, um Fahrlässigkeit zu belegen. Darin enthalten sind Formulierungen wie „die Ertragsausschüttungen werden zugunsten der Tilgungsrate ausgesetzt“ oder „der Komplementär hat beschlossen keine Ausschüttungen für das Geschäftsjahr vorzunehmen, da die Liquiditätssituation des Fonds dies nicht erlaubt“.
Finden sich in den genannten Schreiben derlei Statements, unterstellen Richter in manchen Fällen Fahrlässigkeit seitens der Anleger und Schadensersatzansprüche verfallen. Spätestens dann, so die Argumentation, wäre der Anleger über seinen Schaden informiert gewesen und hätte reagieren müssen. Das heißt, tauchen derlei Formulierungen in einem Schreiben der Bank auf, beginnt oft automatisch die kenntnisabhängige Verjährungsfrist. Nach Fristablauf verfallen alle Ansprüche. Auch dieses Jahr sollten Privatanleger deshalb genau prüfen, ob ein Anlageschaden vorliegt, der auf Prospekthaftung, Verletzung der Aufklärungspflichten oder Falschberatung zurückzuführen ist. Betroffene sollten sich deshalb noch vor dem Jahreswechsel 2012/13 an einen entsprechenden Rechtsanwalt wenden, der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist und ihre Unterlagen eingehend prüft. Fachanwaltskanzleien wie Helge Petersen & Collegen erstellen kostenlos Erstgutachten.

Weitere Informationen unter www.kanzlei-helge-petersen.de

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