(openPR) Trotz einer Falschberatung bei einer Geldanlage kann die Haftung einer Bank entfallen. Geradezu kurios wirkt es, dass das OLG Frankfurt am 29.11.2012 dies in einem Prozess zwischen einem ganz speziellen Anleger und einer Bank ausurteilte. Denn ein Börsenmakler war es, der als Anleger seine Bank wegen einer misslungenen Anlage haftbar machen wollte. “Das ist ein Musterbeispiel dafür, dass nicht jede Anlageempfehlung gelingt. Gerade Börsenmakler müssten es besser wissen, scheitern zuweilen aber an ihrem eigenen Sachverstand", merkte Rechtsanwalt Tim Oehler für Bankrecht und Kapitalmarktrecht an.
Hintergrund ist, dass sich der Börsenmakler an Windparkfonds beteiligte. Für die Übernahme der Fondsanteile erhielt die beklagte Bank einen Aufschlag als Vergütung, was sie dem Kläger nicht mitteilte.
Der Börsenmakler beanstandete, die Fonds nicht übernommen zu haben, wenn er gewusst hätte, dass die Bank hieran verdient. Bankgebundene Berater bevorzugen die Anlagen, an denen sie am meisten verdienen. Dem Kunden wird nicht dasjenige Produkt empfohlen, was optimal für sie wäre. Vielmehr richtet sich die Empfehlung nach der Höhe der Provision. "Daher setzen diese Entschädigungen für bankgebundene Berater falsche Anreize", bemerkt der Osnabrücker Rechtsanwalt Tim Oehler für Bankrecht und Kapitalmarktrecht. Wenn man diese Einnahmen als Retrozessionen, Kick-backs, Finder´s fee bezeichnet, sollen diese Begriffe die Vorfälle verniedlichen. Angesichts der Häufigkeit dieses Missstandes kann man bei Rückvergütungen von einer Schmiergeld-Kultur sprechen", bringt der Rechtsanwalt den Sachverhalt auf den Punkt.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz: die Bank muss dem Anleger keinen Ausgleich für Schäden leisten. Grundsätzlich müssen Banken ihren Kunden nicht mitteilen, ob und in welcher Höhe sie an abgeschlossenen Geschäften verdienen. Anders ist dies, wenn die Provisionen die Werthöhe der erworbenen Anlage beeinflussen. Letzteres nehmen die Gerichte an, wenn die Provisionen 15 % übersteigen. Abweichend beurteilen die Richter die Aufklärung auch, wenn Angaben zu den Kick-backs erteilt werden. Denn eine erteilte Auskunft muss richtig sein. Fast zum Verhängnis wäre es der Bank geworden, dass der Prospekt offen die Provisionen aufführt, nicht aber die Bank selbst als Empfängerin erwähnt. Denn dies hätte der Berater ungefragt erhellen müssen. Kurioserweise war es der Anleger selbst, der die Bank vor ihrer Haftung rettete. Im Prozess teilte er mit, der Konflikt zwischen dem Interesse des Beraters an seinen Provisionen einerseits und seiner bestmöglichen Beratung andererseits habe keine Rolle gespielt. "Teilt ein Anleger im Prozess mit, ein Interessenkonflikt sei für ihn irrelevant, torpediert er damit seine eigene Rechtslage. Auf dieser Grundlage darf man keinen Prozess wegen Bankenhaftung führen", erklärt Rechtsanwalt Tim Oehler für Bankrecht und Kapitalmarktrecht aus Osnabrück.
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2012 – 3 U 300/11
Bankkunden, egal ob Unternehmer oder Anleger, sollten sich von einem im Bankrecht und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt beraten lassen. Diese Beratung spielt nicht nur im Nachgang – bei der Haftung – eine Rolle, sondern auch im Vorfeld. Der in Osnabrück ansässige Rechtsanwalt Tim Oehler hat als Zusatzqualifikation an einer Weiterbildung zum Fachanwalt im Bankrecht und Kapitalmarktrecht an der Fern-Universität Hagen teilgenommen. Weiterhin berät er u.a. in den Rechtsgebieten des Medizinrechts (zahlreiche Beiträge zum Patientenrechtegesetz) und Gewerblichen Rechtsschutzes.










