(openPR) In konsequenter Folge seiner Rechtsprechung vom 29.6.2010 (AZ XI ZR 104/08) hat der Bundesgerichtshof mit seinem XI.Senat in acht Fällen Urteile zugunsten von Anlegern aufgehoben, in denen der Vermittler über die Höhe der Provision arglistig getäuscht hatte. Insoweit kamen die nunmehrigen Entscheidungen des BGH nicht überraschend (ua AZ XI ZR 220/08).
Alle Badenia-Fälle, bei denen die jahrelangen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Vertriebsorganisation Heinen & Biege erfolgt sind, dürfte für die Badenia zum finalen Problem werden, soweit noch keine Einigungen mit Erwerbern im Vorfeld erzielt wurden. "In Ansehung möglicher negative Entscheidungen konnten unsere Mandanten in diesen Fällen aber auch schon in den vergangenen Jahren sozialverträgliche Lösungen mit erheblichen Verzichten erzielen," so RA Ralph Schäfer, Seniorpartner der Kanzlei Schäfer Riedl Baetcke, die seit Anfang an (1998) im Bereich der Bankenhaftung schwerpunktmäßig tätig ist. "Soweit keine Rechtschutzversicherung vorliegt, raten wir Mandanten fast immer nur außergerichtliche Lösungen zu suchen, da das Kostenrisiko einfach zu hoch ist," so weiter Schäfer.
Der Badenia wurde vorliegend in den Urteilen vom 11.1.2011 zum Verhängnis, daß sog. Objekt- und Finanzierungsaufträge vom Erwerber der Immobilien erteilt wurden, die Kosten enthielten, von denen der Erwerber ausgehen durfte, daß diese "abschließend" sind und gerade keine weiteren versteckten Kosten, zB sog. Innenprovisionen aus dem Kaufpreis zB. an den Vermittler noch bezahlt werden.
Für die Badenia dürfte dies ein flächendeckendes Problem werden, da der Nachweis der Provisionen geführt werden kann. Anders ist dies bei immer noch weit über wohl rund 300.000 anderen Fällen. In jedem Einzelfall steht der Erwerber einer Schrottimmobilie vor dem Nachweisproblem. "Gleichwohl sind die aktuellen Entscheidungen des BGH seit 2010 ein klares Signal den Anlegerschutz zu stärken," so RA Schäfer. Dabei ist allerdings nun von Seiten der Erwerber Eile geboten. Die Altfälle, insbes. die aus den 90er Jahren verjähren spätestens zum Jahresende 2011, also zum 31.12.2011.
"Wer sich nicht bald über ein mögliches Vorgehen gegenüber der Bank beraten läßt, läuft Gefahr, gerade bei den spezialisierten Kanzleien in der 2. Jahreshälfte keine Termine mehr zu bekommen oder Klagen nur noch im Hauruckverfahren zur Verjährungsunterbrechnung eingereicht zu bekommen" schließt RA Schäfer aus dem schon jetzt erkennbaren Ansteigen der Fallzahlen.








