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Vorsicht: “Banken-Falle“ bei Anlageberatungen

07.12.201207:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Bankenhaftung für Schmiergeldzahlungen bei Scheinselbständigkeit

Selbstständige Beratungsunternehmen einer Bank müssen nicht über Provisionen einer empfohlenen Anlage Auskunft geben, wenn der Kunde nicht fragt. Für Anlagekunden ist allerdings die Eigenständigkeit des Beratungsunternehmens häufig nicht oder nur schwer zu erkennen. “In meiner Lesart ist die Beratungssituation eine Bankenfalle. Ich muss den Eindruck gewinnen, dass Kunden die Unabhängigkeit häufig nicht erkennen oder gar fälschlich annehmen sollen“, so Rechtsanwalt Tim Oehler aus Osnabrück.


Über ein Beratungsschlupfloch entschied das OLG München am 27.11.2012 (5 U 1345/12) zugunsten einer Anlegerin. Diese forderte Schadensersatz von einer 100%igen Tochtergesellschaft der Sparkasse, weil diese nicht über Rückvergütun-gen aufgeklärt hatte. Die Provisionen heißen u.a. Retrozessionen, Kick-back, Finders Fee. Sie fließen – meist hinter dem Rücken der Anleger – zwischen Banken und Drittanbietern. Mittlerweile wird von einer “Schmiergeld-Kultur“ gesprochen. Schmiergeld deswegen, weil die Provisionen verkehrte Anreize für die Anlageberater setzen. Die Berater empfehlen nicht das für den Kunden optimale Produkt, sondern das, mit dem sie selbst am meisten verdienen. Grundsätzlich sind Retrozessionen aufklärungspflichtig. Geschieht dies nicht, können Anleger auch eine schlechte Kapitalanlage rückabwickeln. Ausnahmen macht der Bundesgerichtshof (III ZR 308/11) bei freien Beratern einschließlich selbstständiger Unternehmen der “Finanzgruppe einer Sparkasse“. Vor dem OLG München konnte sich die Tochtergesellschaft ihrer Aufklärungspflicht nicht entledigen. Die Richter enttarnten die ausgelagerte Tochtergesellschaft als scheinselbstständig. Denn sie trat nicht als bankunabhängig auf, verwendete vielmehr das berühmte Sparkassenlogo und hatte den Begriff “Bank“ aufgenommen.
Der auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätige Rechtsanwalt Oehler sieht Ähnlichkeiten zu den sog. Abofallen. Im Rahmen einer Internet-“Abofalle“ bietet der Betreiber auf den ersten Blick Gratis-Software an. Tatsächlich wird die Kostenpflicht auf der Internetseite immer absichtlich so platziert, dass diese bei flüchtiger Betrachtung ganz leicht übersehen werden kann. Auch in den Gerichtsentscheiden zur Bankenhaftung kritisieren die Anleger regelmäßig, dass Beratungsräume und Raumausstattung von Sparkasse und Tochterunternehmen nicht großartig anders aussehen. “Ich sehe hier verdächtige Parallelen zu den Abofallen. Der Anleger muss sich täuschen und davon ausgehen, er werde von der Sparkasse beraten. Dieser Irrtum kommt der Bank durchaus gelegen, weil damit der Anleger seinen Aufklärungsanspruch verliert“, kritisiert der Rechtsanwalt. Mit der Entscheidung des OLG München haben die Anleger jetzt rechtliche Handhabe gegen eine nur vorgeschobene Unabhängigkeit.

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