(openPR) Erkennt das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung an, eröffnet sich dem Arbeitnehmer ein großzügiger Werbungskostenabzug. Neben Verpflegungsmehraufwendungen, Umzugskosten und Fahrtkosten kann er grundsätzlich die kompletten Kosten seiner Zweitwohnung geltend machen (z.B. Miete, Nebenkosten). In der Konsequenz lässt sich so häufig eine Steuerersparnis von mehreren tausend Euro pro Jahr erzielen.
Dass das Finanzamt bei der Prüfung der doppelten Haushaltsführung allerdings keine Blankoschecks ausstellt, weiß Thomas Bauerfeind, Inhaber der Steuerkanzlei Bauerfeind und Betreiber der Internetseite www.doppelte-haushaltsfuehrung.de. „Das Finanzamt lässt sich die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung in den meisten Fällen genau nachweisen“, so der Steuerfachmann. Für Konfliktpotential sorgt in der Praxis häufig eine Regelung im Einkommensteuergesetz, nach der eine doppelte Haushaltsführung nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer in einer Zweitwohnung „am Beschäftigungsort“ wohnt. Diese unscharfe Gesetzesformulierung wirft regelmäßig die Frage auf, innerhalb welcher Grenzen sich eine Zweitwohnung befinden darf. Finanzamt und Steuerzahler ziehen die Grenzen – bedingt durch ihre gegensätzlichen Interessen – naturgemäß unterschiedlich streng.
Rückendeckung erhalten Arbeitnehmer nun von Seiten der Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 19.4.2012 (Az. VI R 59/11), dass eine Zweitwohnung immer dann anzuerkennen ist, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte von dort aus täglich erreichen kann. Es kommt demnach nicht entscheidend auf die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte an, sondern vielmehr auf die Verkehrsanbindung zwischen den beiden Orten. Wer dem Finanzamt eine schnelle Erreichbarkeit seiner Arbeitsstelle nachweisen kann, darf seine Kosten somit steuerlich abziehen. Eine weite Entfernung allein darf daher kein Argument mehr sein, um eine doppelte Haushaltsführung abzuerkennen.
Im Urteilsfall konnte eine Arbeitnehmerin den BFH von einer doppelten Haushaltsführung überzeugen, obwohl die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte 141 Kilometer betrug. Der BFH erkannte die Zweitwohnung dennoch an, weil die Frau ihren Arbeitsort wegen einer guten ICE-Anbindung in nur einer Stunde erreichen konnte.
„Mit dem Urteil stärkt das Gericht allen Arbeitnehmern den Rücken, die in Gebieten mit guter Verkehrsanbindung wohnen und ihre Zweitwohnung weit entfernt vom Beschäftigungsort unterhalten“, bewertet Bauerfeind das Urteil. In der steuerlichen Beratungspraxis wird somit künftig der Fokus darauf liegen, dem Finanzamt die gute Erreichbarkeit der Arbeitsstätte nachzuweisen.











