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Doppelte Haushaltsführung: Familienwohnsitz darf sich nicht am Beschäftigungsort befinden

Bild: Doppelte Haushaltsführung: Familienwohnsitz darf sich nicht am Beschäftigungsort befinden
Steuerberater Thomas Bauerfeind
Steuerberater Thomas Bauerfeind

(openPR) Großstädter wissen, dass morgendliche Fahrten durch den Stadtverkehr eine zeitraubende Angelegenheit sein können. Deshalb wird es den ein oder anderen verwundern, dass das Finanzgericht Hamburg (FG) jüngst eine doppelte Haushaltsführung mit dem Argument aberkannte, dass ein Arbeitsweg von 25 Kilometer durch den Hamburger Stadtverkehr noch ohne weiteres zumutbar ist.
Im Urteilsfall lagen Familienwohnsitz, steuerliche Zweitwohnung und Arbeitsort eines Geschäftsführers allesamt in Hamburg. Die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsort betrug 25 Kilometer (Fahrtzeit 41 Minuten), die Entfernung zwischen steuerlicher Zweitwohnung und Arbeitsort nur 3,5 Kilometer (Fahrtzeit 9 Minuten).
Das FG erklärte, dass eine doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen Gemeinde zwar grundsätzlich vorliegen kann, die Familienwohnung dafür aber außerhalb des „Beschäftigungsorts“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen muss. Dem Geschäftsführer im Urteilsfall wurde zum Verhängnis, dass der BFH den Beschäftigungsort sehr weiträumig definiert; demnach gehört eine Wohnung noch zum Beschäftigungsort, wenn sie die Arbeitsstätte in zumutbarer Weise erreichen lässt. Da die Finanzrichter die Fahrtstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeit noch als üblich und zumutbar ansahen, konnte der Geschäftsführer seine Kosten der doppelten Haushaltsführung von rund 10.000 € nicht steuerlich abziehen.

Hinweis: Die steuerliche Zweitwohnung muss sich allerdings zwingend am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe befinden, damit eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird. Hiervon gehen die Finanzämter seit 2014 vereinfachend aus, wenn der Weg zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte weniger als halb so lang ist wie die kürzeste Straßenverbindung zwischen Familienwohnung und Tätigkeitsstätte. Mit dieser Vergleichsrechnung lässt sich jedoch nicht klären, ob der Erstwohnsitz noch dem Beschäftigungsort zuzurechnen ist, hierzu werden Finanzämter und Rechtsprechung wohl weiter die Zumutbarkeit der Fahrtstrecke prüfen.

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