(openPR) Eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung am Beschäftigungsort liegt und die Arbeitsstätte von der Hauptwohnung in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Dabei ist der Begriff des Beschäftigungsorts weit auszulegen. Er beschränkt sich nicht auf eine politische Gemeinde.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine Wohnung noch am Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte in etwa einer Stunde aufsuchen kann. Aufwendungen für eine Zweitwohnung, die angemietet wurde, um die Arbeitsstelle noch besser und schneller zu erreichen, können in diesem Fall nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die Fahrzeit ist aber nicht der alleinige Maßstab. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Keine Einspruchsbefugnis eines Gesellschafters einer Personengesellschaft bei Streit über die Höhe des Steuerbilanzgewinns
Wird über die Höhe des zu versteuernden Steuerbilanzgewinns gestritten, ist nur die Personengesellschaft einspruchsbefugt. Grundlage ist der Gewinnfeststellungsbescheid, in dem der Gewinn der Gesellschafter aus ihrer Beteiligung für die Veranlagung zur Einkommensteuer festgestellt wird. Er richtet sich hinsichtlich seines Inhalts und den Wirkungen nach gegen die Gesellschafter als Inhaltsadressaten. Deren Einspruchsbefugnis ist jedoch eingeschränkt. Nur die Personengesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführer, ist befugt, für die Gesellschafter Einspruch einzulegen. Der Geschäftsführer handelt für die einspruchsbefugte Gesellschaft, die in eigenem Namen die Rechte der Gesellschafter wahrnimmt.
Dem Gesellschafter steht neben der Gesellschaft eine Rechtsmittelbefugnis nur zu, soweit es um nur ihn betreffende steuerliche Folgen geht. Dabei kann es nur um die Fragen gehen, wer beteiligt ist, wie das Ergebnis auf die Beteiligten zu verteilen ist und um die den Gesellschafter persönlich betreffenden Auswirkungen (z. B. Ergebnisse aus Sonderbetriebsvermögen).
Im entschiedenen Fall richtete sich die Klage eines Gesellschafters einer Personengesellschaft ausschließlich gegen die Höhe eines Entnahmegewinns von Aktien. Die Klage wurde abgewiesen, da diesbezüglich nur die Gesellschaft selbst klagebefugt gewesen wäre.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)













