(openPR) Mit Schreiben vom 02.10.2012 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) den Entwurf eines „Startschreibens“ zum erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) durch den Arbeitgeber veröffentlicht.
Nach § 52b Abs. 5 Satz 1 EStG hat das BMF den Starttermin in einem Startschreiben zu bestimmen. Der § 52b soll jedoch im Jahressteuergesetz 2013 geändert werden, wodurch nur ein Entwurf des Startschreibens möglich ist.
Als Starttermin des ELStAM-Verfahrens wurde der 01.11.2012 bestimmt.
Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitgeber die ELStAM für ab dem 01.01.2013 beschäftigte Arbeitnehmer abrufen.
Für den laufenden Arbeitslohn ab 01.01.2013 bzw. sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufließen, müssen die ELStAM vom Arbeitgeber verwendet werden.
Das „Startschreiben“ sieht das Jahr 2013 als Einführungszeitraum an, damit Arbeitgeber eventuelle technische und organisatorische Probleme beheben können. Spätestens mit dem Dezember 2013 müssen Arbeitgeber die ELStAM abrufen und anwenden. Laut „Startschreiben“ gilt ein Abruf mit Wirkung ab 2014 als verspätet.
Bereits am 05.10.2011 teilte ich Ihnen mit, dass das ELStAM-Verfahren am 01.01.2012 starten sollte.
In der Mitteilung vom 12.12.2011 musste ich Ihnen dann jedoch mitteilen, dass dieser Termin nicht gehalten werden kann.
Es bleibt abzuwarten, ob es diesmal mit dem Start klappt oder doch wieder Verzögerungen auftreten werden.









