openPR Recherche & Suche
Presseinformation

ELStAM-Hinweise für Arbeitnehmer

Bild: ELStAM-Hinweise für Arbeitnehmer
Marcel Radke, Steuerfachwirt bei SH+C
Marcel Radke, Steuerfachwirt bei SH+C

(openPR) Die elektronische Lohnsteuerkarte hat für Arbeitnehmer verschiedene Auswirkungen, insbesondere bei den Freibeträgen.

„Auch wenn in erster Linie die Arbeitgeber die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) umsetzen müssen, hat die ´elektronische Lohnsteuerkarte´ doch ebenso Folgen für Arbeitnehmer“, sagt Marcel Radke, Steuerfachwirt bei der Regensburger Kanzlei SH+C. Insbesondere die Prüfung der ELStAM auf Korrektheit und eine mögliche Korrektur durch das Finanzamt kann nur der Arbeitnehmer vornehmen.


Die folgenden Punkte sollten Arbeitnehmer in diesem Jahr beachten:

• Papierverfahren: Solange der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug noch nach dem Papierverfahren vornimmt, ändert sich für die Arbeitnehmer erst einmal nicht viel. Ändern sich die Lebensverhältnisse, können Sie nach wie vor beim Finanzamt eine Änderung der Einträge auf der Lohnsteuerkarte oder der Ersatzbescheinigung beantragen. Wie bisher sind die Arbeitnehmer sogar verpflichtet, beim Finanzamt eine Änderung zu melden, wenn die eingetragene Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge günstiger als die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres 2013 sind.

• Korrektur der ELStAM: Stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber ELStAM bereit, die nach Auffassung des Arbeitnehmers unzutreffend sind, kann er bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Berichtigung der ELStAM beantragen. Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Finanzamt kann der Arbeitnehmer den Vordruck „Antrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ verwenden, der im Internetangebot der obersten Finanzbehörden (https://www.formulare-bfinv.de) in der Rubrik Formularcenter/Formularkatalog/Steuerformulare/Lohnsteuer zum Abruf bereit steht. Wenn der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch macht, bis zur Korrektur weiterhin die alten Lohnsteuerabzugsmerkmale aus den Papierbescheinigungen anzuwenden, braucht er dazu die Zustimmung des Arbeitnehmers.

• Abrufsperre: Nicht alle Fehler in den ELStAM kann das Finanzamt sofort berichtigen. Basiert der Fehler auf fehlerhaften Meldedaten beim Einwohnermeldeamt, wird das Finanzamt in der Regel den ELStAM-Abruf durch den Arbeitgeber sperren und dem Arbeitnehmer stattdessen eine „Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ ausstellen. Nachdem die Sperrung wieder aufgehoben wird, bekommt der Arbeitnehmer eine entsprechende Mitteilung von seinem Finanzamt. Wenn die Sperrung erst nach dem ersten Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber erfolgt, erhält der Arbeitgeber ebenfalls automatisch eine elektronische Mitteilung, sobald die geänderten ELStAM verfügbar sind. Hat das Finanzamt die Sperrung dagegen vor dem ersten Abruf durch den Arbeitgeber veranlasst oder wechselt der Arbeitnehmer während der Dauer der Sperrung den Arbeitgeber, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Arbeitgeber über die Aufhebung der Sperrung zu informieren.

• Alte Freibeträge: Bei der Berücksichtigung von Lohnsteuerfreibeträgen müssen Sie daran denken, dass die für die Kalenderjahre 2010, 2011 oder 2012 bescheinigten Beträge in 2013 ohne weiteren Antrag nur so lange zur Anwendung kommen, wie der Arbeitgeber das Papierverfahren anwendet und noch nicht auf die ELStAM umgestellt hat. Entspricht ein eingetragener Freibetrag nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, ist der Arbeitnehmer zwar nicht verpflichtet, die Anpassung des Freibetrags auf den dem Arbeitgeber vorliegenden Bescheinigungen zu veranlassen. Ohne Antrag auf Herabsetzung kann es aber zu Nachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung kommen.

• Neue Freibeträge und Ermäßigungen: Sollen Freibeträge auch nach der Umstellung auf die ELStAM durch den Arbeitgeber weiter berücksichtigt werden, müssen Sie diese grundsätzlich für 2013 neu beantragen, falls das noch nicht geschehen ist. Entsprechendes gilt für das Faktorverfahren, die Steuerklasse II bei volljährigen Kindern sowie für antragsgebundene Kinderzähler, sofern nicht bereits für das Kalenderjahr 2012 eine mehrjährige Berücksichtigung des Kindes beantragt worden ist. Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene werden weiterhin in der Regel mehrjährig berücksichtigt.

• Arbeitgeberwechsel: Wechselt der Arbeitnehmer dieses Jahr seinen Arbeitgeber, muss er sich weiterhin die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung sowie ggf. weitere vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigungen und Ausdrucke vom bisherigen Arbeitgeber aushändigen lassen und dem neuen Arbeitgeber vorlegen.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 697765
 753

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „ELStAM-Hinweise für Arbeitnehmer“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von SH+C Wagner Winkler & Collegen GmbH

Bild: Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende ZahlungBild: Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung
Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung
Die Finanzverwaltung äußert sich zur Handhabung der Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung. „Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gibt es eine Besonderheit für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben“, sagt Marcel Radke, Steuerfachwirt bei der Regensburger Steuerkanzlei SH+C. Hier gelten nämlich auch die Zahlungen kurz vor Beginn oder kurz nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr geflossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umfasst das einen Zeitrau…
Bild: Splittingtarif für eingetragene LebenspartnerBild: Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner
Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten beim Steuertarif verfügt hat, hat der Bundestag bereits eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen. „Im Mai hat das Bundesverfassungsgericht sein lange erwartetes Urteil zum Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner gesprochen“, sagt Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin bei der Regensburger Steuerkanzlei SH+C. Das Gericht stuft nicht nur die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern als…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte verzögert sichBild: Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte verzögert sich
Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte verzögert sich
… allerdings ist der tatsächliche Termin bis jetzt ebenso unsicher wie die genaue Vorgehensweise für die Übergangszeit. Auch die bei den Finanzämtern gespeicherten Lohnsteuermerkmale für die Arbeitnehmer sind noch in vielen Fällen fehlerhaft. Das zeigen die Schreiben mit den gespeicherten Daten, die die Arbeitnehmer in den letzten Wochen vom Finanzamt erhalten …
Exact: So gelingt die Umstellung auf ELStAM
Exact: So gelingt die Umstellung auf ELStAM
… LohnSteuerAbzugsMerkmale) in Kraft. Es ersetzt die bisherige Lohnsteuerkarte auf Papier. Arbeitgeber müssen bei der Umstellung eine Reihe von Kriterien beachten. Bislang war der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine gültige Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Künftig wird der Arbeitgeber die ELStAM-Daten elektronisch abholen. Dies ist jedoch nur mit der steuerlichen …
Lohnsteuer: Starttermin für ELStAM
Lohnsteuer: Starttermin für ELStAM
… Startschreibens möglich ist. Als Starttermin des ELStAM-Verfahrens wurde der 01.11.2012 bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitgeber die ELStAM für ab dem 01.01.2013 beschäftigte Arbeitnehmer abrufen. Für den laufenden Arbeitslohn ab 01.01.2013 bzw. sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufließen, müssen die ELStAM vom Arbeitgeber verwendet …
ELStAM verschoben. Worauf jetzt achten?
ELStAM verschoben. Worauf jetzt achten?
… kommen: Die ELStAMDatenbank für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Nun wurde ihre Einführung verschoben – mit immensen Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Mit dem elektronischen Verfahren zum Lohnsteuerabzug (ELStAM = Elektronische Lohn- SteuerAbzugsMerkmale) wollte man die Papier- Lohnsteuerkarte ersetzen – mittlerweile jedoch hat …
Bild: Datenbank ELStAM: Lohnsteurabzug 2013Bild: Datenbank ELStAM: Lohnsteurabzug 2013
Datenbank ELStAM: Lohnsteurabzug 2013
Ab Januar 2013 kommt sie etappenweise zum Einsatz: Die ELStAM-Datenbank für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Worauf sich Arbeitnehmer einstellen und was sie beachten müssen, erläutert der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Steuerring). Was heißt ELStAM? ELStAM ist die Abkürzung für „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“. …
Einführung des elektronischen Besteuerungsverfahren ab 2013
Einführung des elektronischen Besteuerungsverfahren ab 2013
Einführung des elektronischen Besteuerungsverfahren ab 2013 Das Finanzamt stellt das Besteuerungsverfahren auf die Elektronische Lohn-SteuerAbzugsMerkmale (ElStAM) um. Arbeitnehmer sind selbst gefordert, um steuerrechtliche Nachteile zu vermeiden. Lingen / Ems, 9. April 2013: Die 2010 letztmals ausgestellte gelbe Lohnsteuerkarte aus Pappe wird in diesem …
Bild: Lohnsteuerabzug nach dem ELStAM-StartBild: Lohnsteuerabzug nach dem ELStAM-Start
Lohnsteuerabzug nach dem ELStAM-Start
… elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) am 1. November 2012 offiziell gestartet“, sagt Natalia Roth, Steuerfachwirtin bei der Regensburger Kanzlei SH+C. Seither können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anmelden und deren ELStAM elektronisch abrufen, auch wenn die abgerufenen ELStAM selbst frühestens ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden sind. Eine gleitende …
Bild: Antworten zur elektronischen LohnsteuerkarteBild: Antworten zur elektronischen Lohnsteuerkarte
Antworten zur elektronischen Lohnsteuerkarte
… bei der Kanzlei SH+C in München. Ab dann soll der Lohnsteuerabzug über die neuen Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) geregelt werden. Für das neue Verfahren muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nur noch das Geburtsdatum und seine Steuer-ID mitteilen und angeben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. So …
Elektronische Lohnsteuerkarte: Softwarehersteller HS startet Anfang 2013 ELStAM-Testphase mit Pilotkunden
Elektronische Lohnsteuerkarte: Softwarehersteller HS startet Anfang 2013 ELStAM-Testphase mit Pilotkunden
… das Verfahren werden den Arbeitgebern Rückrechnungen erspart bleiben – und zwar auch dann, wenn sich seit dem 1. Januar 2013 Abzugsmerkmale geändert haben. Die Arbeitnehmer sollen sich zu viel gezahlte Lohnsteuer stattdessen über ihre Einkommenssteuererklärung zurückholen. Auch bei den Freibeträgen müssen die Arbeitnehmer aktiv werden – sie sind für …
Bild: Lohnsteuerkarte 2010 wird zur Legende - Steuerberater in Lahr: Freibeträge richtig eintragenBild: Lohnsteuerkarte 2010 wird zur Legende - Steuerberater in Lahr: Freibeträge richtig eintragen
Lohnsteuerkarte 2010 wird zur Legende - Steuerberater in Lahr: Freibeträge richtig eintragen
Arbeitnehmern ist sicher schon aufgefallen, dass sie von der Gemeinde keine Lohnsteuerkarte mehr erhalten haben. „Die letzte Lohnsteuerkarte, die sie bei ihren Arbeitgebern abgeben konnten, war die des Jahres 2010“, sagt Alfred Himmelsbach, Steuerberater der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr. „Danach ging die Steuerverwaltung mutig davon aus, dass …
Sie lesen gerade: ELStAM-Hinweise für Arbeitnehmer