(openPR) Ab Januar 2012 sollte sie zum Einsatz kommen: Die ELStAMDatenbank für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Nun wurde ihre Einführung verschoben – mit immensen Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Mit dem elektronischen Verfahren zum Lohnsteuerabzug (ELStAM = Elektronische Lohn- SteuerAbzugsMerkmale) wollte man die Papier- Lohnsteuerkarte ersetzen – mittlerweile jedoch hat das Bundesfinanzministerium die Einführung erneut verschoben; diesmal auf unbestimmte Zeit. Ursache für die weitere Verzögerung sind technische Probleme, aber auch unstimmige Eintragungen in der Datenbank.
Doch auf welche Daten greifen die Arbeitgeber im kommenden Jahr zur Berechnung des Lohnsteuerabzugs zu? Und: Was müssen die Arbeitnehmer dabei beachten?
Die Arbeitgeber können zur Berechnung der steuerlichen Abzugsbeträge die folgenden drei Unterlagen alternativ verwenden:
Lohnsteuerkarte 2010:
Nutzt der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010, muss der Arbeitnehmer ganz genau prüfen, ob die Eintragungen noch stimmen. Korrekturbedarf kann beispielsweise bestehen bei:
Steuerklasse 3: Diese Steuerklasse steht nicht mehr zu, wenn sich Eheleute vor 2012 getrennt haben oder ein Ehegatte vor 2011 verwitwet ist.
Steuerklasse 2: Es muss geprüft werden, ob 2012 noch mindestens ein Kindergeldkind im Haushalt lebt und ob der Elternteil noch echter Alleinerziehender ist.
Anzahl der Kinder: Hierbei ist zu prüfen, ob Kinder die Ausbildung vor 2012 beendet haben.
Freibetrag: Voraussetzungen und Höhe im Jahr 2012 sollten kontrolliert werden.
Informationsschreiben des Finanzamts zu ELStAM:
Dieses Schreiben sollte inzwischen jeder Bürger erhalten haben – es informiert den Empfänger über seine in der Datenbank gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale. Falls die Eintragungen stimmen, kann das Schreiben dem Arbeitgeber vorgelegt werden obwohl darin vermerkt ist, dass es nicht zur Vorlage beim Arbeitgeber bestimmt ist.
Ausdruck der ab 2012 gültigen ELStAM:
Falsche Angaben auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder in der Datenbank (aufgrund des Informationsschreibens ersichtlich) werden von den Finanzämtern ausschließlich in der zentralen Datenbank korrigiert. Die Finanzämter erstellen auf Antrag einen Ausdruck der gespeicherten, korrigierten Daten. Dieser Ausdruck kann dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
In einigen Bundesländern werden diese Ausdrucke mittlerweile automatisch zugesandt, wenn eine Änderung oder ein Neueintrag (z. B. Freibetrag ab 2012) erfolgt ist.
Aufgrund der vagen Situation rund um das ELStAM-Verfahren ist es jetzt wichtiger denn je, dass die Arbeitnehmer die über sie gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale prüfen und gegebenenfalls korrigieren lassen. Bei Prüfung und Korrekturanträgen stehen die Lohnsteuerhilfevereine ihren Mitgliedern gerne zur Verfügung.









