(openPR) Softwarelizenzen, die dem Erwerber ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an einem per Download aus dem Internet herunterzuladenden Programm gewähren, werden Softwareprogrammen, die auf CD-Rom oder DVD vertrieben werden, gleichgestellt. Dies führt dazu, dass ein Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen zulässig ist, soweit sichergestellt wird, dass die Lizenz einheitlich verkauft wird und auf dem Computer des Ersterwerbers unbrauchbar gemacht worden ist.
Der Europäische Gerichtshof entschied am 03.07.2012 zugunsten eines Weiterverkaufsrechts gebrauchter Lizenzen, auch soweit die Software aus dem Internet heruntergeladen wird. Diesem Fall lag eine Auseinandersetzung zwischen dem Unternehmen „Oracle“ und dem Unternehmen „UsedSoft“ zugrunde. Oracle vertreibt eine Datenbanksoftware, die aus dem Internet heruntergeladen wird. Eine Kopie der Software wird dann auf dem Computer des Erwerbers abgespeichert (Client-Server-Software) und der Erwerber schließt zugleich einen Lizenzvertrag mit Oracle ab, der ihn zur dauerhaften Speicherung der Software berechtigt. Zusätzlich kann im Rahmen eines Softwarewartungsvertrages eine Aktualisierung der Software sowie eine automatische Fehlerbehebung für einen bestimmten Zeitraum dazugekauft werden. Das Unternehmen „UsedSoft“ hatte Softwarelizenzen von Kunden der „Oracle“ aufgekauft, für die ursprünglich erworbene Lizenz uninteressant geworden waren bzw. hat übersteigende Lizenzen aus einem Lizenzpaket, die der Erwerber nicht benötigte, aufgekauft. Im Fall eines Weiterverkaufs der gebrauchten Software hat der Zweiterwerber die Software erneut unmittelbar von der Internetseite von Oracle heruntergeladen.
Der Europäische Gerichtshof hat sich in Folge dessen damit auseinandergesetzt, ob durch die Einräumung eines zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechtes an den Ersterwerber auch im Fall eines Internetdownloads der Software eine sogenannte Erschöpfung eingetreten ist. Erschöpfung bedeutet, dass ein Schutzrechtsinhaber, in diesem Fall der Urheber, sich in Bezug auf ein bestimmtes Produkt, das nach seinem Willen in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist, nicht mehr auf sein Schutzrecht berufen kann und in diesem Fall Dritte nicht mehr von der Nutzung seines Urheberrechts ausschließen darf.
Dabei stellte der Europäische Gerichtshof zunächst fest, dass auch im Fall einer zeitlich unbeschränkten Überlassung eines Nutzungsrechts an einem Computerprogramm, das gegen Zahlung eines Entgelts einer anderen Person eingeräumt wird, es sich um einen Verkauf nach dem allgemeinen Verständnis innerhalb der Europäischen Union handelt. Der Abschluss des Lizenzvertrages und das Herunterladen der Software aus dem Internet stellten nämlich einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der zusammen betrachtet zu einer Übertragung von Eigentumsrechten an der Software führt. Das Gericht kam weiterhin zu dem Schluss, dass es keine Rolle spielt, ob die Kopie der Software dem Erwerber durch Herunterladen aus dem Internet oder aber durch Übersendung eines materiellen Datenträgers, wie einer CD-ROM oder DVD, übertragen wird. Dies ergäbe sich bereits aus den Vorschriften sowie dem Sinn und Zweck der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, da hierin nicht zwischen körperlichen und nichtkörperlichen Formen einer Programmkopie unterschieden wird, sondern sogar klargestellt wird, dass Programm jeder Form umfasst sein sollen, auch solche, die in die Hardware integriert werden. Dies entspräche auch einer wirtschaftlichen Betrachtung, da das Herunterladen von Computerprogrammen aus dem Internet auch wirtschaftlich der Übersendung von CD-ROM- oder DVD- Kopien gleichzustellen ist.
Daraus schließt der Europäische Gerichtshof, dass es durch den Erstverkauf der Softwarelizenz zu einer Erschöpfung an dem so verkauften Computerprogramm gekommen ist. Der Urheber kann daher dem Ersterwerber nicht verbieten, seine Softwarelizenz an einen Dritten weiterzuverkaufen. Dies bezöge sich zudem auch auf Aktualisierungen und Verbesserungen an dem Softwareprogramm, soweit der Ersterwerber im Rahmen des abgeschlossenen Wartungsvertrages noch zu dessen Abruf berechtigt gewesen ist. Das Recht des
Ersterwerbers geht dabei sogar soweit, dass der Urheber dem Zweiterwerber gestatten muss, die Software von dessen Internetseite herunterzuladen, wenn eine Übertragung vom einen Clientserver auf den anderen nicht möglich ist.
Die einzige Einschränkung, die der Gerichtshof machte, lag darin, dass sichergestellt werden muss, dass der Ersterwerber das Softwareprogramm auf seinen Computern unbrauchbar macht, sowie dass – soweit Lizenzen in einem Paket gekauft werden – das gesamte Lizenzpaket weiterverkauft wird. Eine Aufspaltung des Lizenzpaketes durch den Ersterwerber ist nicht zulässig, da es dadurch zu einer unzulässigen Vervielfältigung der Software kommen würde.
Diese Entscheidung ist unseres Erachtens insbesondere aufgrund der Gleichstellung von Internetdownloads zu Softwarekopien auf CD-ROM oder DVD zu begrüßen, da wenig einsichtig ist, warum sich das Urheberrecht je nach Verkörperungsform anders verhalten sollte.







