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Interne Spionage-Software: Erhebliche Datenschutzprobleme bei Firmen

25.09.201211:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Was die Gesetzesänderung beim Beschäftigtendatenschutz zum 1.1.2013 für Arbeitnehmer bedeutet. Überwachter Ihle-Betriebsratschef vor Kündigung.


Nürnberg, September 2012 – Immer mehr Firmen überwachen ihre Angestellten, wie Datenschutzskandale bei Lidl, Aldi und der Telekom zeigen. Die Rechte der Arbeitnehmer spielen dabei eine geringere Rolle. Jüngstes Beispiel die schwäbische Großbäckerei Ihle. Das Unternehmen aus Friedberg bei Augsburg überwacht den PC ihres Betriebsratsvorsitzenden mit einer Spionage-Software. Nun soll ihm gekündigt werden. Mit der Gesetzesänderung beim Beschäftigtendatenschutz drohen Arbeitnehmern weitere Eingriffe in ihre Rechte.



Überwachungsmaßnahmen sollen künftig wesentlich einfacher von Arbeitgebern durchgeführt werden können. Innenminister Dr. Friedrich bestätigte, dass das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum 1.1.2013 umgesetzt werden soll. Hintergrund sei eine mit den Gewerkschaften vor kurzem erzielte Einigung. Sie wird aber von den Arbeitnehmervertretern in Frage gestellt.

„Im Ergebnis wird es weniger Datenschutz geben, da viele Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zukünftig zulässig sein werden“, erklärt Arbeitsrechtler Marc-Oliver Schulze von der Kanzlei AfA Rechtsanwälte in Nürnberg. „Das neue Gesetz regelt im Wesentlichen, welche Rechte der Arbeitgeber hat, um zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen die persönlichen Daten der Beschäftigten zu nutzen.“

Was das im Einzelfall bedeutet, zeigt sich am Fall der Großbäckerei Ihle. Die Überwachung des Betriebsrates mit Spionage-Software ist nach derzeitiger Gesetzeslage ausschließlich bei konkreten Anhaltspunkten für eine Straftat zulässig – und selbst dann nur in sehr engen Grenzen. Der bisherige § 32 Abs. 1 S. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) rechtfertigt keine präventiven Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten im Unternehmen. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Straftat vorliegt, bevor er zu Überwachungsmaßnahmen greifen darf.

Das Augsburger Arbeitsgericht muss nun klären, ob der Einsatz der Ausspähprogramme zulässig war. Arbeitsrechtler Schulze: „Die Nutzung der Software war rechtswidrig, dadurch erlangte Kenntnisse dürfen im Arbeitsrechtsprozess nicht verwertet werden. Mit der Änderung des BDSG wird sich diese Bewertung aber ändern.“

Experten erwarten wachsenden Widerstand gegen die Neufassung des BDSG in den kommenden Wochen. Doch die Arbeitnehmervertreter müssen sich auf die geänderten rechtlichen Grundlagen im Arbeitnehmerdatenschutz vorbereiten.

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