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Lehrjahre sind (keine) Herrenjahre - Arbeitsrecht schützt Auszubildende

11.09.201218:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Lehrjahre sind (keine) Herrenjahre - Arbeitsrecht schützt Auszubildende
Experte für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Himmelsbach & Sauer: Franco Semioli.
Experte für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Himmelsbach & Sauer: Franco Semioli.

(openPR) „Lehrjahre sind keine Herrenjahre“, sagt ein altes Sprichwort. „Rein rechtlich stimmt das nicht mehr so ganz“, erklären die Experten für Arbeitsrecht der Kanzlei Himmelbach & Sauer in Lahr. Denn: Zum Schutz der Auszubildenden hat sich in den vergangenen Jahrzehnten einiges verändert.



Während zu Zeiten der Entstehung dieser Redensart noch Lehrgeld durch den Auszubildenden zu bezahlen war und selbstverständlich alle niederen Arbeiten im Betrieb durch Lehrlinge ausgeführt wurden, gestaltet sich die Lehre heutzutage völlig anders. Nicht zuletzt aufgrund einer Vielzahl von differenzierten rechtlichen Regelungen, die im Streitfall sowohl die Interessen des Ausbilders als auch des Auszubildenden berücksichtigen, beschäftigt die Frage, ob bestimmte Aufgaben dem Auszubildenden übertragen werden dürfen regelmäßig die Arbeitsgerichtsbarkeit.

Die Arbeitsrecht-Experten in Lahr erklären dazu: „Grundsätzlich dürfen dem Auszubildenden nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; ausbildungsfremde Tätigkeiten dürfen hingegen nicht übertragen werden.“ Nicht ausbildungsfern und daher zulässig sind kleinere alltägliche Putz- und Aufräumarbeiten. Aber: „Es darf aber keinesfalls die Einsparung einer Putzkraft im Vordergrund stehen“, so die Juristen.
Liegt eine unzulässige Weisung des Ausbilders vor, braucht sie der Auszubildende nicht zu befolgen, so dass auf die Nichtbefolgung insbesondere keine Abmahnung oder Kündigung gestützt werden kann.

Neben den Arbeitsbedingungen wird der Azubi aber auch in vielerlei anderer Hinsicht geschützt. Selbstverständlich kann von den Ausbildungsbetrieben beispielsweise auch kein Lehrgeld mehr gefordert werden. Der Ausbilder schuldet dem Azubi im Gegenteil einen angemessenen Ausbildungslohn. Wo früher der unzufriedene Ausbilder den Lehrling einfach kündigen konnte, besteht heute ein umfassender Kündigungsschutz. Nach Ablauf der nach dem Berufsbildungsgesetz nur max. 4 Monate dauernden Probezeit ist eine ordentliche Kündigung durch den Ausbilder bis zum Ende der Ausbildung nicht mehr möglich.

Auch die Arbeitszeiten sind beschränkt. Für minderjährige Auszubildende gilt daher eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und maximal 8,5 Stunden pro Tag. Diese Zeiten dürfen keinesfalls überschritten werden. Minderjährige haben außerdem mehr Urlaubstage als volljährige Azubis. Das Ausbildungsverhältnis endet mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch den Prüfungsausschuss, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Arbeitet der fertig Ausgebildete nach der Bekanntgabe der Ergebnisse und damit nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in seinem Ausbildungsbetrieb weiter, ohne dass eine besondere Regelung getroffen wurde, gilt dies als Begründung eines unbefristeten Arbeitsvertrags zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer – bei angemessener Entlohnung. Aus dem rechtlosen Lehrling früherer Tage ist also ein mit vielen Rechten aber auch vielen Pflichten ausgestatteter Vertragspartner des Ausbilders geworden.

Sowohl Ausbilder als auch Auszubildende sollten sich daher bei gegebenem Anlass an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um hier unnötige Fehler zu vermeiden. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät die Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer und vertritt deren Interessen gerichtlich sowie außergerichtlich.

Mehr Informationen: http://www.informationsportal-arbeitsrecht.de

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