(openPR) Mit Schreiben vom 29.08.2012, das der Anlegerschutzkanzlei Vogelskamp Benn Nettekoven vorliegt, wird deutlich, dass die Kapitalanlage stark gefährdet ist, wenn nicht sogar kurzfristig der Totalverlust droht. Es herrschen bedrohliche Unterdeckungen in den einzelnen Zielgesellschaften MS „Vogebulker“ GmbH & Co. KG, MS „Jork Ranger“ Bernd Becker GmbH & Co. KG, MS „Hammonia Mastery” Schiffahrts GmbH & Co. KG.
Ob und wann sich Probleme in den Zielgesellschaften MS „Baltic Castle” Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „Weserwolf“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und MS „Hammonia Resolution“ Schiffahrts GmbH & Co. KG einstellen, bleibt nur eine Frage der Zeit, da diese Gesellschaften alle miteinander wirtschaftlich eng verknüpft sind. Es besteht das Risiko eines Flächenbrands.
Die Geschäftsführung verlangt nun von den Anlegern, dass man auf die Ausschüttungen für die Jahre 2010 und 2011 verzichtet.
Damit aber nicht genug.
Denn die Anleger sollen nicht nur auf Geld verzichten, sondern bereits erhaltenes Geld erstatten. Das ist leider der Auswuchs der konzeptionellen Fehlplanung dieses Fonds. Denn die Prognoserechnungen sind/waren zu optimistisch. Damit kann das Argument nicht mehr gelten, dass alleine die wirtschaftliche Entwicklung Schuld an der finanziellen Situation in den Zielgesellschaften und im Dachfonds wäre. Jeder, der nur im Ansatz risikobewußt plant, verfügt über eine ausreichende Liquiditätsreserve, die gerade solche Situationen überbrückt.
Diese gibt es nicht.
In dem Finanzierungskonzept werden verschieden Szenarien für eine Restrukturierung dargestellt. Als Anleger muss man doch erzürnen, wenn man liest, dass eine Zielgesellschaft ein Darlehen gibt, obwohl diese Zielgesellschaft selber nur Verluste erwirtschaftet, da die Charterraten nicht ausreichen. Hier fehlt doch erneut eine risikobewußte Planung.
Es stellt sich nun für alle Anleger die Frage was zu tun ist. Klar ist, dass das prospektierte Ziel nicht mehr erreichbar sein wird. Besonders schwierig wird es sicherlich für die Anleger, die ihre Beteiligung finanziert haben und mit den Ausschüttungen die Darlehensraten finanziert haben.
In aller Deutlichkeit muss gesagt werden, dass eine wirksame Verteidigung gegen die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht möglich sein wird. Denn aufgrund des Gesellschaftsvertrages hat sich jeder Anleger zur Übernahme einer vertraglichen Haftungssumme verpflichtet. Alle Anleger haben zum Zeitpunkt des Beitritts diese Pflicht zwar erfüllt, aber mittels der erhaltenen Ausschüttungen sind die Einlagen zum Teil zurückgezahlt worden, so dass die vollständige Hafteinlage nicht mehr besteht. Es kann sich nur die Möglichkeit ergeben, dass die Höhe des Rückzahlungsanspruchs geprüft wird, da die Ausschüttungen nicht nur aus dem Eigenkapital, sondern auch aus den Gewinnen erbracht wurden.
Schadensersatzansprüche bleiben natürlich erhalten, wobei es aber immer auf den Einzelfall ankommt. In diesen Fällen sind sind die unterschiedlichsten Konstellationen möglich.








