(openPR) Stuttgart, 04. September 2012 - Für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte können Werbungskosten in Höhe von € 0,30 pro Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Grundsätzlich ist hierbei die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich. Allerdings lässt das Einkommensteuergesetz eine Ausnahme zu: „eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird“.
Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob diese „offensichtlich verkehrsgünstigere“ Straßenverbindung eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erfordert. Er kam zu dem Entschluss, dass dies nicht erforderlich sei. Eine Straßenverbindung könne bereits dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein als die kürzeste Verbindung, wenn sich dies aus Umständen wie Streckenführung, Schaltung von Ampeln o. ä. ergäbe. Eine relativ große Zeitersparnis sei lediglich ein Indiz dafür, eine Verbindung als „offensichtlich verkehrsgünstiger“ anzusehen.
Laut Bundesfinanzhof ist die Frage, ob eine Straßenverbindung als „offensichtlich verkehrsgünstiger“ angesehen werden kann, immer nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.