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„Pendlerpauschale“ Umwege mit Zug oder Straßenbahn zählen bei der Pendlerpauschale nicht

Bild: „Pendlerpauschale“ Umwege mit Zug oder Straßenbahn zählen bei der Pendlerpauschale nicht
VSRW-Verlag für Steuern, Recht und Wirtschaft
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(openPR) Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2008 die Kürzung der Pendlerpauschale um die ersten 20 km als unzulässig eingestuft. Daher haben die Finanzämter den Berufstätigen seit Jahresbeginn eine entsprechende Steuererstattung für 2007 gezahlt und über den aktuellen Steuerbescheid für 2008 musste gleich entsprechend weniger bezahlt werden.


Doch die damals geänderten Vorschriften enthielten noch eine weitere Kürzung, die nun ebenfalls rückgängig gemacht wurde. Per Gesetz ist es ab 2007 wieder erlaubt, die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr abzusetzen, sofern der Fahrkartenpreis über dem pauschalen Kilometergeld liegt. Das können insbesondere Pendler in Ballungsgebieten nutzen, wo Kurzstrecken verhältnismäßig teuer sind. Das gelingt sogar tageweise, wenn Pendler – etwa bei Glatteis – den Bus benutzt haben und ansonsten mit dem Pkw gefahren sind.
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für die Wege zur Arbeit eine Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Sie wird unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel gewährt, also auch Fußgängern, Radfahrern und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine längere Strecke kann jedoch geltend gemacht werden, wenn sie verkehrsgünstiger ist, regelmäßig genutzt wird und der Arbeitnehmer den Betrieb trotz Umweg in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Die längere Strecke kann nach dem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az. 4 K 5374/08) aber nur zu Grunde gelegt werden, wenn Umwege auf der Straße genommen werden.
Die Richter argumentieren, dass die Entfernungspauschale unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel anzusetzen ist und es die 30 Cent pro Kilometer auch gibt, wenn die Strecke mit Bus oder Bahn kürzer ist. Im Umkehrschluss kommt es daher bei Nutzung der längeren Fahrstrecke mit schienengebundenen öffentlichen Verkehrsmitteln auch nicht zu einem zusätzlichen Werbungskostenabzug.

Die Ausnahmeregelung für Umwegfahrten können Arbeitnehmer ideal verwenden, die einen Firmenwagen benutzen. Hier gelten die Pendelfahrten zur Arbeit über die Entfernungspauschale ebenfalls als Werbungskosten. Dabei kann eine lukrative Vorschrift genutzt werden. Beim Werbungskostenabzug darf der Umweg angesetzt werden, während für den geldwerten Vorteil bei der Lohnsteuer immer die kürzeste Straßenverbindung maßgebend ist, auch wenn tatsächlich aus Zeitersparnis weite Wege zurückgelegt werden. Hierdurch können Arbeitnehmer im Ergebnis weniger Kilometer versteuern, als sie über die Entfernungspauschale wieder absetzen. Entscheiden sich zusammenwohnende und -arbeitende Partner gemeinsam für einen Firmenwagen, versteuert jeder nur den halben Listenpreis als geldwerten Vorteil und setzt bei den Werbungskosten unabhängig voneinander die volle Pauschale ab.

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