(openPR) Wenn man den Mieterorganisationen Glauben schenkt, dann kommt es beim Thema Betriebskostenabrechnungen immer wieder zum Streit zwischen Vermietern und Mietern. Die Realität sieht in der Tat anders aus. Der Mieterbund vergißt z. B. zu erwähnen, dass nur ein geringer Anteil von Betriebskostenabrechnung überhaupt zur Prüfung vorgelegt wird, weil Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft weist darauf hin, dass Voraussetzung für die Abrechnung von Betriebskosten zunächst einmal die mietvertragliche Vereinbarung ist. Welche konkreten Kostenarten umgelegt werden dürfen, sind im § 2 der Betriebskostenverordnung aufgelistet.
Wichtig ist, dass bei Abschluss eines Mietvertrages die Höhe der zu erwartenden Betriebskosten realistisch kalkuliert wird, damit es dann später bei der endgültigen Abrechnung keine bösen Überraschungen gibt. Die Betriebskosten füllen im übrigen auch nicht die Taschen des Vermieters, sondern er fungiert in der Regel nur als Inkassoinstitution, u. a. für die Ver- und Entsorger oder auch für das Finanzamt und die Versicherungsgesellschaften.
Haus & Grund weist darauf hin, dass der Vermieter im Falle der Vereinbarung gemäß § 556 BGB verpflichtet ist, jährlich abzurechnen. Das Abrechnungsjahr muss nicht das Kalenderjahr sein. Ratsam ist in der Regel, sich am Abrechnungszeitraum des Versorgungsunternehmens zu orientieren.
Die Betriebskostenabrechnung - und zwar eine zumindest formal korrekte Abrechnung - muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Das bedeutet, dass, sofern der Mieter einen Nachforderungsbetrag ausgeglichen hat, er gleichwohl innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung einen aufgrund unrichtiger Abrechnung gezahlten Betrag zurückfordern kann.
„Die Ausführungen zeigen“, so Haus & Grund Geschäftsführer Bernd Richter, „ wie wichtig es ist, die Betriebskostenabrechnung nicht nur rechtzeitig, sondern auch entsprechend den formellen Vorgaben zu erstellen.“
Die Betriebskostenabrechnung muss den Gesamtbetrag jeder als umlagefähig vereinbarten Betriebskostenart enthalten. Es ist der Verteilerschlüssel / Abrechnungsmaßstab anzugeben, und zwar wieder die Gesamteinheiten und der Anteil des Mieters. Aus der Kombination von Gesamtbetrag und Verteilerschlüssel errechnet sich dann der auf den einzelnen Mieter entfallende Betriebskostenanteil. Die einzelnen Beträge sind zu addieren und ergeben die auf den konkreten Mieter entfallenden Kosten. Von der Summe sind die vom Mieter im Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen abzuziehen. Das Ergebnis weist einen Rück- bzw. Nachzahlungsbetrag aus, der durch Zahlung auszugleichen ist.
Der Mieter hat das Recht, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen. Einen Anspruch auf Übersendung von Fotokopien hat der Mieter nur gegen Kostenerstattung. Ein kluger Vermieter, so Haus & Grund, macht hieraus keine Grundsatzfrage, denn bevor dem Einsichtsrecht des Mieters nicht genüge getan ist, ist eine Nachzahlung auch nicht fällig.
„Die Schwierigkeiten bei der Abrechnungserstellung“, so Bernd Richter, „ liegen oft darin begründet, dass Abrechnungen von Ver- und Entsorgungsunternehmen oft nur sehr schwer zu verstehen sind.“ Haus & Grund Mitglieder holen sich daher Rechtsrat bei ihrem Verein. Erste Informationen zum Thema Betriebskosten und deren Abrechnung sind zu finden unter www.haus-und-grund-bremen.de.
Bremen, 26. Oktober 2005
Für weitere Informationen wählen Sie folgende Tel-Nr.: Bernd Richter, Geschäftsführer Haus & Grund Bremen e.V., Am Dobben 3, 28203 Bremen, Tel. 0421 / 3680410
e-mail:
www.haus-und-grund-bremen.de






