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Rechtstipps.de: Streitpunkt Grillen

25.07.201217:06 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Mannheim, 25. Juli 2012. Der durchwachsene Sommer macht es Grillliebhabern in diesem Jahr schwer. Sobald sich jedoch die Sonne ihren Weg durch die Wolken bahnt, werden bundesweit in Gärten, auf Terrassen und Balkonen die Grills in Betrieb genommen. Die Experten des Onlineportals rechtstipps.de haben die wichtigsten Tipps zusammengetragen, damit das nachbarschaftliche Verhältnis nicht durch Rauchschwaden getrübt wird.



In Deutschland gibt es keine gesetzlichen Regelungen fürs Grillen. Ausnahmen: Brandenburg und Nordrhein-Westfalen. Kommt es also zu einem nachbarschaftlichen Konflikt, wird von Fall zu Fall entschieden.

Damit sich Grillfans nicht in einem unangenehmen Rechtsstreit mit den Nachbarn wiederfinden, empfehlen die Experten von rechtstipps.de, die folgenden Grundregeln zu beachten.

Mieter

Grundsätzlich dürfen Mieter einer Wohnung im Zeitraum von April bis September einmal im Monat auf ihrem Balkon grillen. Ausnahme: Es ist ihnen laut Mietvertrag oder Hausordnung untersagt.

Wichtig ist, dass keine Schäden entstehen und niemand durch Grilldunst oder Rauch belästigt wird. Am besten also den Grill in ausreichender Distanz zu den Fenstern und Türen der Nachbarn positionieren. Zudem müssen Mieter ihre Nachbarn laut einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn 48 Stunden vorher informieren.

Wohnungseigentümer

Bei Eigentumswohnungen entscheidet die Eigentümerversammlung, ob und wie gegrillt werden darf. Gibt es einen Mehrheitsbeschluss gegen das Grillen, müssen sich Wohnungseigentümer dieser Entscheidung beugen. Gibt es kein Verbot, hängt die Zulässigkeit von Faktoren wie Nähe der Grillstelle zur Nachbarwohnung, Art des Grills, also Holzkohle-, Elektro- oder Gasgrill, Art des Grillguts sowie Dauer und Häufigkeit des Grillens ab. Dies geht auf einen Beschluss des Landesgerichts Stuttgart zurück. So darf beispielsweise nur bis zu zwei Stunden pro Abend gegrillt werden und auch nur drei bis fünf Mal pro Saison.

Haus- und Grundbesitzer

Haus- und Grundbesitzern kann der Nachbar das Grillen nur verbieten, wenn er massiv durch Rauch und Qualm belästigt wird. Das erfordert konkret, er kann wegen der Rauch- und Geruchsbelästigung Fenster und Türen nicht öffnen. Auf der sicheren Seite sind Eigenheimbesitzer, wenn sie nicht häufiger als zweimal im Monat und zehnmal im Jahr grillen. Im Sommer ist Grillen üblich und muss nicht in jedem Fall vorher angemeldet werden. Wie auch bei Wohnungen den Grill am besten so aufstellen, dass die Distanz zum Nachbarn groß genug ist.

Sonderfälle Brandenburg und Nordrhein-Westfalen
Die einzigen Bundesländer in denen das Grillen gesetzlich geregelt ist, sind Brandenburg und Nordrhein-Westfalen. Hier greift das jeweilige Landesimmissionsschutzgesetz. Fühlt sich ein Nachbar durch Qualm und Rauch erheblich belästigt, da diese beispielsweise in seine Wohn- und Schlafräume eindringen, kann er die Polizei rufen. Mitunter droht dann ein Bußgeld. Am besten verwenden Griller einen Elektro- oder Gasgrill. Diese Geräte verursachen deutlich weniger Qualm.

Ein letzter Tipp

Grundsätzlich gilt für Grillfeste das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Den Grill also mit einem möglichst großen Abstand zur Wohnung oder zum Grundstück des Nachbarn aufstellen und auf die Häufigkeit achten. Ein guter Weg, um Streit mit Nachbarn zu vermeiden, ist diese zum Grillen einzuladen.

Mehr Informationen zur Rechtsprechung und den jeweiligen Entscheidungen der Gerichte finden Interessierte im kostenlosen Rechtstipps E-Book unter http://www.rechtstipps.de/haus-wohnung-grundstueck/nachbarn/sommergrillfest

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