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Vertragsschluss bei eBay: Verkäufer aufgepasst

17.07.201214:11 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Vertragsschluss bei eBay: Verkäufer aufgepasst

(openPR) Der Verkäufer bei eBay muss beweisen, dass der Inhaber eines eBay-Kontos auch tatsächlich der Käufer ist, also selbst den Kauf getätigt hat. Kann er das nicht, dann hat er keinen Anspruch gegen das andere eBay-Mitglied aus dem Kaufvertrag.


Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 21.06.2012 entschieden, dass es keine Vermutung und keinen Anscheinsbeweis dafür gibt, dass derjenige, der ein eBay-Konto hat auch tatsächlich derjenige ist, der einen über dieses eBay-Konto vorgenommenen Kauf tatsächlich selbst durchgeführt hat. Bestreitet er das und kann der Verkäufer das nicht beweisen, dann hat der Verkäufer keine Chance, den vermeintlichen Käufer in Anspruch zu nehmen.

Die Richter bestätigten damit eine gleichlautende Entscheidung des Landgerichts. Auch die erste Instanz hatte geurteilt, dass der Kläger (=Verkäufer), der Ansprüche aus einem Kaufvertrag über eBay geltend macht, beweisen muss, dass der Beklagte (=Inhaber des eBay-Kontos, über das der Kauf vorgenommen wurde) auch tatsächlich den Kauf getätigt hat.

Zwar hatte der Bundesgerichtshof bei einer so genannten unerlaubten Handlung (also einem nichtvertraglichen Anspruch) in der so genannten „Halzband-Entscheidung“ den Inhaber eines eBay-Kontos haften lassen für Betrügereien, die ein Anderer über dieses Konto vorgenommen hat, weil der Kontoinhaber seine Zugangsdaten nicht sicher verwahrt hatte, jedoch sie diese Entscheidung nicht auf vertragliche Ansprüche übertragbar, da im Vertragsrecht derjenige, der Ansprüche geltend macht, auch beweisen muss, dass der Andere sein richtiger Vertragspartner ist.

Beweiserleichterungen kämen in einem solchen Fall nicht in Betracht, weil „der Sicherheitsstandard im Internet derzeit nicht ausreichend sei, um aus der Verwendung eines geheimen Passwortes auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist“, so die Richter.

(OLG Bremen, Beschluss vom 21.06.2012, Aktenzeichen 3 U 1/12)

Unsere Meinung

Das Urteil ist in sich konsequent und vertretbar, bedeutet aber für den Handel auf Verkaufsplattformen im Internet einen herben Dämpfer.

Der Vollbeweis dafür, dass tatsächlich der Inhaber des eBay-Kontos auch auf den „Sofort Kaufen“-Button geklickt bzw. das Höchstgebot abgegeben hat, kann der Verkäufer aus tatsächlichen Gründen gar nicht erbringen. Dafür müsste ein Zeuge hinter dem Käufer stehen und beobachten, wie er den Klick durchführt.

Man hätte aber auch anders entscheiden können (und vielleicht müssen). Schließlich steht und fällt die Argumentation damit, dass das Gericht meint, das Internet sei eben nicht sicher und daher könne man nicht sagen, dass Zugangsdaten nicht von einer anderen Person genutzt werden, um sich bei eBay (oder anderen Portalen) einzuloggen. Man kann aber durchaus der Meinung sein, dass es in erster Linie Sache des Kontoinhabers ist, die (zumindest ursprünglich) nur ihm bekannten Zugangsdaten zu sichern und Anderen nicht zugänglich zu machen. Ebenso kann man ihm vorgeben, keine einfachen Passwörter zu verwenden, sondern eben solche, die nicht einfach erraten werden können oder durch technische Mittel nicht leicht zu knacken sind (z.B. alle in Wörterbüchern vorhandene Begriffe, die leicht mittels bestimmter Programme durchprobiert werden können).

Das Gericht bürdet letztlich die Gefahr, dass ein Missbrauch vorliegt, ausschließlich dem Vertragspartner auf, der aber aus seiner Sphäre tatsächlich gar keine Möglichkeit hat zu verifizieren, ob der richtige auf der anderen Seite am Rechner sitzt.

Derjenige aber, in dessen Risikosphäre sich das Ganze abspielt, der „Inhaber“ des Mitgliedskontos, das für den Vertragsschluss benutzt wurde, muss lediglich vortragen, er selbst habe nicht gehandelt und kann sich damit im Nachhinein sogar leicht aus einem Vertrag lösen.

Selbst wenn er es nicht selbst war, dann hat er doch mit großer Wahrscheinlichkeit seine Zugangsdaten entweder nicht sicher aufbewahrt, Anderen evtl. sogar diese Daten bewusst gegeben oder eben ein nicht sicheres Passwort verwendet.

Vorsicht ist auf jeden Fall künftig bei solchen Verträgen geboten. Das Gericht selbst sieht diesen Punkt rechtlich nüchtern so: „Die hierdurch entstehende Unsicherheit für Nutzer von Internetplattformen ist hinzunehmen. Insbesondere hat der Verkäufer die Wahl der Plattform für sein Verkaufsangebot in der Hand und kann sichere Wege gehen“. Welche Wege das sein sollen, außer vielleicht einer Kleinanzeige im Wochenblatt, sagen die Richter leider nicht.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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