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Online-Shops: Neue Abmahnwelle droht durch Gesetzesänderung zum 11.06.2010

11.06.201008:19 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Am 11. Juni 2010 Punkt 0.00 Uhr tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, welche erhebliche Auswirkung für die Betreiber von Online-Shops, eBay- und Amazon-Händler hat. Der Gesetzgeber hat v. a. die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung modifiziert. Der Artikel erläutert, welche Änderungen in Kraft treten und welche Konsequenz dies für den Fernabsatz (Online-Shop-Betreiber, eBay-Verkäufer) hat.





Einleitung

Wenn ein Unternehmer als Online-Shop-Betreiber (eBay, Amazon, etc.) oder über seine Homepage Waren oder Dienstleitungen Verbrauchern gegenüber anbietet, dann gelten für ihn die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten. § 312d BGB räumt dem Verbraucher ein Widerrufs- bzw. ein Rückgaberecht ein. Der Betreiber ist verpflichtet, den Verbraucher über dieses Widerrufsrecht zu belehren. Es herrschte lange Zeit große Unsicherheit, wie die Belehrung zu erfolgen habe. Deshalb stellte das Bundesjustizministerium eine Musterwiderrufsbelehrung in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB InfoV) zur Verfügung.

Hier begannen die Probleme aber erst richtig: Es kam zu Abmahnungen wegen Verwendung gerade dieser Muster-Widerrufsbelehrungen. Dabei wurde u. a. kritisiert, dass die Information zur Berechnung der Widerrufsfrist gegen § 355 Absatz 2 BGB verstöße. Hierin heißt es in Satz 1:

„(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.“

Die Musterwiderrufsbelehrung sah in Satz 1 folgenden Hinweis vor:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“

Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass die Frist erst beginnt, wenn die Belehrung in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgt.

Die Gerichte habe in der Folge zugunsten der Abmahner entschieden: Die Muster-Widerrufsbelehrung war nicht korrekt, da sie gegen das Gesetz verstieß. Deshalb besserte das Bundesjustizministerium nach. In der folgenden Musterbelehrung hieß es:

„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“

So weit, so gut! Da aber weiterhin Zweifel daran bestanden, dass die eine oder andere Formulierung in der Musterwiderrufsbelehrung unklar oder widersprüchlich sei, bestand nach wie vor erhebliche Unsicherheit bei den Verwendern des Mustertextes. Zuletzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die in der Musterwiderrufsbelehrung enthalten Wertersatzregelung gegen höherrangiges Recht verstoße.

Warum erfolgt die Gesetzesänderung?

Es mag zunächst befremdlich wirken, dass deutsche Gerichte sich einfach über ein vom Bundesjustizministerium vorgegebenen Mustertext hinwegsetzen. Sind die Gerichte nicht an das „Gesetz“ gebunden? Das würde in der Konsequenz ja dazu führen, dass der Verwender eines vom Bundesjustizministerium vorgeschlagenen Textes hierfür abgestraft werden könnte. Macht das Sinn?

Nun, die Frage ist durchaus begründet. Hierbei ist von Bedeutung, dass es sich der bei der BGB-InfoV „nur“ um eine Verordnung (da von der Regierung erlassen), bei § 355 BGB jedoch um ein Gesetz (da vom Parlament beschlossen). Ein Gericht kann eine Verordnung für nichtig erklären. Einige Gerichte haben in der Vergangenheit die Musterwiderrufsbelehrung der Regierung für nichtig erklärt, was für die Verwender des Textes zur Unwirksamkeit ihrer Widerrufsbelehrung geführt hat. Die Gerichte haben aber keine Befugnis, Gesetze für nichtig zu erklären.

Es wurde deshalb der Ruf laut, dass der Mustertext in Gesetzesform beschlossen werden solle. Diesem Ruf folgt das neue Gesetz.


Was ändert sich?

1.
Die für den Beginn der Widerrufs- und Rückgabefristen wichtigen Informationspflichten aus der BGB-InfoV werden in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG BGB) überführt. Inhaltlich bleiben die Informationspflichten zwar unverändert, sie sind nun jedoch in einem Gesetz, dem EG BGB, zu finden. Die Muster-Widerrufsbelehrung wird in dem Anhang zum EG BGB enthalten sein.

2.
Eine zentrale Änderung für eBay-Seller: Nach alter Rechtslage betrug die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist nur dann zwei Wochen, wenn dem Kunden die Belehrung hierüber vor (!!) Vertragsschluss in Textform (z.B. per E-Mail) zugegangen ist. In allen anderen Fällen betrug die Frist einen Monat.

Da bei eBay der Vertrag bei Ende der Auktion geschlossen wird, konnte die Belehrung nicht mehr vor dem Vertragsschluss erfolgen. Damit betrug die Widerrufsfrist stets mindestens 1 Monat.

Dieser Umstand stieß auf Kritik: Da die Widerrufsbelehrung regelmäßig vor dem Vertragsschluss auf der Seite des Verkäufers einsehbar war und unmittelbar nach Vertragsschluss dem Käufer in Textform zugestellt wurde. Eine Verdopplung der Widerrufsfrist wurde als unsachgemäß angesehen.

In der Gesetzesänderung wurde diese Kritik berücksichtigt und eine entsprechende Änderung in den § 355 Absatz 2 BGB mit aufgenommen. Mit in Kraft treten des Gesetzes gilt eine zweiwöchige Widerrufsfrist auch dann, wenn die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. In dem neuen § 355 Absatz 2 BGB heißt es:

„Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.“

Der Gesetzgeber versteht unter „unverzüglich“, dass der Unternehmer (Verkäufer) die Widerrufsbelehrung spätestens einen Tag nach Vertragsschluss in Textform auf den Weg bringt.

3.
Nach altem Recht konnte der Verkäufer nur dann einen Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Kaufsache verlangen, wenn er den diesen hierüber spätestens bei (!!) Vertragsschluss informiert hat.

Der Gesetzgeber hat nachgebessert: Eine Wertersatzpflicht besteht nun auch, wenn die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss (s. o.) erfolgt. In § 357 Absatz 3 BGB heißt es:

„Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.“


Was muss beachtet werden?
Ab dem 11. Juni 2010 müssen Widerrufsbelehrungen verwendet werden, die an die neue Gesetzeslage angepasst sind. Da keine Übergangsfristen bestehen, drohen bei verzögerter Reaktion auf Seiten der Verkäufer kostenpflichtige Abmahnungen.

1.
Die Gesetzesänderung bringt neben den inhaltlichen Änderungen v. a. redaktionelle Änderung mit sich: Die Vorschriften tragen jetzt eine andere Bezeichnung, da sie von der BGB InfoV in das EG BGB überführt wurden. Da in der Widerrufsbelehrung auf die relevanten Vorschriften hingewiesen wird, muss der Hinweis der neuen Gesetzeslage angepasst werden, weil er ansonsten schlicht falsch ist.

2.
Die Anpassung die Widerrufsfrist auf zwei Wochen gilt bei Versteigerungsplattformen wie eBay nur, wenn die Widerrufsbelehrung unverzüglich (also: spätestens einen Tag nach Vertragsschluss) in Textform zur Verfügung gestellt wird. Der Nutzer einer solchen Plattform muss sich also bei dem Betreiber erkundigen, ob die Möglichkeit einer automatisierten Belehrung besteht. Ansonsten bleibt es bei der Monatsfrist.

3.
Auch bei Verwendung von Auktionsplattformen hat der Verkäufer die Möglichkeit, für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme Wertersatz zu verlangen. Dies ist – wie bei der angepassten Widerrufsfrist – nur möglich, wenn der Käufer darüber unverzüglich nach Vertragsschluss informiert wird. Hier gilt: Wenn der Plattformbetreiber die Möglichkeit einer automatischen Belehrung nicht zur Verfügung stellt, wird es schwer, die Wertersatzpflicht durchzusetzen.


Welche Gefahren bestehen?

1.
Wer die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung nicht an die aktuelle Rechtslage anpasst, läuft mit Ablauf des 10. Juni 2010 Gefahr, von Wettbewerbern oder den Wettbewerb schützenden Vereinen kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Zudem beginnt die Widerrufsfrist bei einer fehlerhaften Belehrung nicht zu laufen. Das hat den für den Verkäufer sehr nachteiligen Effekt, dass der Käufer die Sache nach jahrelanger Nutzung ohne eine Pflicht zum Wertersatz gegen Rückzahlung des vollen Kaufpreises zurückgegeben kann.

2.
Ein weiteres Risiko besteht für Online-Verkäufer, die in der Vergangenheit wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bereits abgemahnt wurden. Wurde der Online-Händler
z. B. wegen einer zu kurzen Widerrufsfrist auf eBay abgemahnt, so würde die Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage dazu führen, dass der eBay-Verkäufer gegen die Unterlassungserklärung verstößt. Damit läuft er Gefahr, die versprochen Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Hier muss geprüft werden, ob die Unterlassungserklärung wegen der Gesetzesänderung gekündigt werden kann und sollte.

3.
Die Regelung zur Wertersatzpflicht bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme sind im Wesentlichen unverändert übernommen worden. Die Kritik des EuGH wurde nicht berücksichtigt. Es bleibt also abzuwarten, ob das Gesetz letztlich durch eine richtlinienkonforme Auslegung bestehen kann oder wegen Verstoßes gegen das Europäische Recht zu Fall kommt.

Markus Timm
Rechtsanwalt (Fachanwalt für IT-Recht)


weitere Beiträge zur Widerrufsbelehrung finden Sie hier:

http://www.ilex-recht.de/2010/

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