(openPR) In einem heute veröffentlichten Beschluss vom 6. Dezember 2006 (5 W 295/06) hat das Kammergericht in Berlin seine Auffassung bestätigt, dass das Widerrufsrecht auf der Auktionsplattform ebay nicht zwei Wochen sondern einen Monat beträgt. Darüber hinaus entschieden die Richter, dass der Satz "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." irreführend und die darauf gerichtete wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtmäßig sei.
"Damit könnte die Entscheidung der Berliner Richter eine neue Abmahnwelle auslösen, die sich diesmal nicht nur auf die Auktionsplattform ebay, sondern auf alle Online-Shops konzentriert", erläutert der auf den Bereich IT-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WIDLE & BEUGER.
Nahezu alle Widerrufsbelehrungen im Internet enthalten diesen Satz. Aus gutem Grund: Im Anhang zur BGB-InfoV findet sich eine Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers. Genau diese Musterbelehrung soll aber nicht für Informationen über das Widerrufsrecht gelten, die lediglich auf einer Internetseite angezeigt werden, meinen die Berliner Richter. Das Muster sei nur anwendbar, sofern es um die eigentliche Widerrufsbelehrung gehe, die dem Verbraucher in Textform - also per Brief oder E-Mail - zugehen müsse. Neben dieser eigentlichen Widerrufsbelehrung gebe es aber auch noch die generelle Informationspflicht über das Widerrufsrecht gem. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB. Und genau für diese Informationspflicht sei die Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers nicht anwendbar.
Im Urteil heißt es dazu: "Denn dieses Muster gilt - wie ausgeführt - nur für Belehrungen in Textform. Der Wortlaut des Musters ist - wie der Fall zeigt - in mehrfacher Hinsicht von vornherein ungeeignet, wenn gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss Informationen über ein Widerrufsrecht nicht in Textform mitgeteilt, sondern lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung gestellt werden. "
"Für die Praxis bedeutet diese weit reichende Entscheidung, dass nunmehr auch große Online-Shops ihre Informationenen über das Widerrufsrecht anpassen müssen", macht Rechtsanwalt Solmecke deutlich. "Die auf der Webseite angezeigten Informationen über das Widerrufsrecht unterscheiden sind demnach von der eigentlichen in Textform zugesandten Widerrufsbelehrung."
Anders als das Kammergericht hat erst vor kurzer Zeit das LG Flensburg entschieden (Az. 6 O 107/06). In einem Urteil vom 23. August 2006 stellten die Richter fest: "Zur Erfüllung der sich aus § 312 c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ergebenden Informations- und Belehrungspflichten über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann die Verfügungsbeklagte das in § 14 BGB-InfoV bestimmte Muster verwenden."
Die Verwirrung für die Online-Händler ist damit perfekt. Die Empfehlung vieler Anwälte, die rechtssichere Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers zur Erfüllung der Informationspflichten zu verwenden, dürfte mit der Entscheidung des Kammergerichts hinfällig sein.
Weitere Informationen und das Urteil im Volltext sind auf der Internetseite der Kanzlei WILDE & BEUGER abrufbar ( www.wbe-law.de ).
Christian Solmecke, LL.M.
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