(openPR) Im Arzthaftungsprozess muss der Kläger die Umstände beweisen, die zur Verletzung und zum Schaden geführt haben. Da dem geschädigten Patienten die speziellen medizinischen Kenntnisse und Informationen über den üblichen Behandlungsverlauf fehlen, ist er hinsichtlich der Beweisbarkeit der Fehlbehandlung in einer schwierigen Situation. Diese Beweispflicht ändert sich aber, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterläuft. Von einem groben Behandlungsfehler spricht die Rechtsprechung, wenn es sich um einen Fehler handelt, der nicht mehr nachvollziehbar ist, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Das gilt in der Regel auch für die Befunderhebung durch den Arzt, wenn der Arzt es z.B. unterlässt eine Untersuchung zu veranlassen, die sich aufdrängt. Die Beweislastumkehr setzt aber auch ein, wenn ein Befund nicht erhoben wurde, der einen rechtzeitigen gravierenden Befund erbracht hätte, swelbst dann, wenn es sich nur um einen einfachen Befunderhebungsfehler handelt (BGH 07.06.2011 VI ZR 87/10). Das hat zur Folge, dass in einer solchen Konstellation nicht der Patient beweisen muss, dass der Gesundheitsschaden bei rechtzeitiger Diagnose und Therapie nicht eingetreten wäre, sondern der falsch oder nicht befundenderhebende Arzt beweisen muss, dass der Schaden auch bei richtiger und rechtzeitiger Befundung entstanden wäre. Im entschiedenen Fall wurde eine Patientin im nicht ansprechbaren Zustand in die Psychiatrie eingewiesen, obwohl sie an einem akuten Hirninfakt litt. Strittig war in den Vorinstanzen, ob die sehr verspätete Diagnose für den schlechten Körper- und Geisteszustand der Patientin ursächlich war. Der BGH sieht in derartigen Fällen die Beweislast nun auf der Behandlerseite.
Rechtsanwalt Johannes Eiken









