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Beruf ohne Grenzen: Veranstalter?

Bild: Beruf ohne Grenzen: Veranstalter?

(openPR) Manchmal staunt man ja, wie unprofessionell Veranstalter auftreten. Manche Veranstaltungen sind dermaßen stümperhaft organisiert, dass man sich fragt, ob eigentlich jeder „Veranstalter“ werden kann.



Ja. Der Beruf „Veranstalter“ oder „Eventmanager“ usw. ist zulassungsfrei, jeder kann unabhängig von seiner Ausbildung diesen Beruf ausüben.

Angesichts der hohen Gefahrenlage erstaunt dies auf den ersten Blick, vor allem, wenn man die Zulassungshürden in anderen Berufen anschaut.

Das Gesetz sieht nämlich in einigen Fällen Genehmigungen der beruflichen Tätigkeit durch eine Behörde vor. Beispiele:

• Gaststättenbetreiber (§ 2 Gaststättengesetz)
• Bewachungsgewerbe (§ 34 a Gewerbeordnung, kurz: GewO)
• Versteigerergewerbe (§ 34 b GewO)
• Makler, Bauträger (§ 34 c GewO)
• Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO)
• Versicherungsberater (§ 34 e GewO)
• Rechtsanwalt (§ 4 BRAO)
• Steuerberater (§ 40 StBerG)
• Inkassounternehmen ( § 10 RDG)
• Autofahrer (§ 2 StVG)
• Sportboot über 5 PS (§ 3 Binnenschifferpatentverordnung)
• Hundeführ(er)schein (nach Landesrecht)
• Waffe (§ 4 Waffengesetz)
• Mopedführerschein (§ 2 StVG, § 5 FeV)
• Taxi, Bus (§ 2 Personenbeförderungsgesetz)
• Pyrotechniker (§ 20 Sprengstoffgesetz)
• Ausbilder (§ 4 Ausbilder-Eignungsverordnung)

Vielfach wird mit Blick auf die gesetzliche Erforderlichkeit der Genehmigung mit der Sicherheit argumentiert: Sicherheit vor Vermögensschäden, Sicherheit vor Körper- oder Sachschäden.

Der Inhaber eines Sicherheitsunternehmens oder der Gastwirt bspw. braucht eine Genehmigung, teilweise sogar eines besondere Ausbildung bzw. Sachkundeprüfung.

Wie sieht es mit Zulassungshürden bei Berufen aus, die im Bereich Veranstaltungen vorkommen?

1.) Tätigkeiten mit gesetzlich erforderlicher Genehmigung

a.) Der Inhaber eines Sicherheitsunternehmens (§ 34 a GewO) braucht eine Genehmigung, teilweise sogar eines besondere Ausbildung bzw. Sachkundeprüfung.

b.) Der Gastwirt (§ 2 GastG) braucht eine Genehmigung, teilweise sogar eines besondere Ausbildung bzw. Sachkundeprüfung

2.) Tätigkeiten mit gewissen beruflichen Voraussetzungen

a.) Nach der Muster-VStättV muss der Verantwortliche der Veranstaltungstechnik bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe § 39 MVStättV). Der Meister benötigt einen Meistertitel, die Fachkraft eine entsprechende Ausbildung usw.

b.) Security-Personal für Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (§ 34 a Satz 5 Nr. 3 GewO).

c.) Der Veranstaltungsmeister benötigt eine Meisterausbildung, die Fachkraft für Veranstaltungstechnik benötigt eine entsprechende Ausbildung.

3.) Tätigkeiten mit gewissen Voraussetzungen

a.) Der Veranstaltungsleiter, wenn er aus der Sphäre des Betreibers kommt (§ 38 Absatz 2 MVStättV), braucht keine besonderen Voraussetzungen, außer dass er die Pflichten der MVStättV wahrnehmen muss.

b.) Der Veranstaltungsleiter, der aus der Sphäre des Veranstalters kommt (§ 38 Absatz 5 MVStättV), benötigt ebenfalls keine behördlichen Genehmigungen und er muss keine gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; er muss “nur” mit der Versammlungsstätte vertraut sein.

4.) Tätigkeiten ohne gesetzlich erforderliche Genehmigung

a.) Der Veranstalter, der eine mindestens genauso große, wenn nicht gar deutlich höhere Verantwortung trägt, benötigt keine Genehmigung zur Berufsausübung: Jeder, der will, kann Veranstaltungen in jeder Größe durchführen. Ist das nicht inkonsequent?

b.) Der Betreiber einer Versammlungsstätte benötigt keine Voraussetzungen.

Anders gesagt: Die Berufe von Dienstleistern/Supports sind vielfach reglementiert. Aber der “Oberberuf” des Veranstalters, der ja für das große Ganze verantwortlich ist, der unterfällt keinerlei gesetzlichen Regelungen.

Wir haben uns daher beim zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Berlin erkundigt, ob nicht etwa der Veranstalterberuf von einer Zuverlässigkeit oder Sachkundeprüfung abhängig gemacht werden sollte.

Das Ministerium verneint dies aufgrund “erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken” und beruft sich dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das einmal entschieden hatte, dass die Beschränkung der Ausübung eines Berufes vor hohe Hürden gestellt hat. Diese sind nur zulässig, wenn der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter dies zwingend erfordert, so das Ministerium.

Weiter heißt es aus dem Hause von Herrn Rösler, dass „die Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer durch verschiedene Regelungen z.B. im Bauordnungs- und im Versammlungsstättenrecht gewährleistet wird. … es ist nicht Aufgabe des Staates, sondern des Gewerbes selbst, dafür zu sorgen, dass die Berufsangehörigen die für die Gewerbeausübung erforderlichen Voraussetzungen mitbringen und sich darüber ständig fachlich weiterbilden.“

Aha. Klappt ja auch einwandfrei, die erhoffte „Selbstregulierung“.

Warum bei einer Vielzahl anderer Berufe, bei denen eine der Veranstaltung ähnliche Gefahr nicht gegeben ist, dann doch gesetzliche Hürden vorgeschaltet wurden, erschließt sich mir leider immer noch nicht.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de

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