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LBB - Invest Stratego Grund Fonds ist geschlossen

(openPR) Ansprüche gegen die Berliner Sparkasse sollten dringend geprüft werden.

Der von der Landesbank Berlin Investment GmbH verwaltete LBB Stratego Grund Dachfonds (ISIN: DE000A0ERSF5) wurde geschlossen. Zur Begründung verweist die Landesbank Berlin Investment GmbH auf Liquiditätsengpässe, die durch die Finanzkrise ab Mitte 2007 entstanden sind.



Da die Vertragsbedingungen der Landesbank Berlin Investment GmbH die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme entsprechend § 37 Abs. 2 InvG vorsehen, konnte die Schließung wirksam erfolgen.

Die Anleger sind jetzt auf unbestimmte Zeit, maximal jedoch für den Zeitraum von 2 Jahren gehindert, ihre Anteile zurückzugeben. Vertrieben wurden diese Anteile in allen in der Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte bekannten Fällen über die Berliner Sparkasse. Die dort tätigen Berater waren zur umfangreichen Aufklärung verpflichtet. Zunächst mussten die Berater ermitteln, über welche Erfahrungen und Kenntnisse der Kunde in Bezug auf bestimmte Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verfügt. Dazu waren die Anlageziele zu erfragen und die Risikobereitschaft einzuschätzen, um eine geeignete Anlage empfehlen zu können (§ 31 Abs. 4 WpHG).

Das empfohlene Produkt ist umfassend anhand des Verkaufsprospekts aufzuklären. Bezüglich des LBB Stratego Grund Dachfonds war zum Beispiel ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Dachfonds in diverse offene Immobilienfonds investiert, die sich bereits in einer Krise befanden.

Für alle Anleger, für die es bei der Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung war, jederzeit die Anteile zurückgeben und das eingezahlte Geld wieder zur Verfügung zu haben, war die Empfehlung des LBB Stratego Grund Dachfonds von vornherein ungeeignet. Die Berliner Sparkasse hat die Informationseinholung nach § 31 Abs. 4 WpHG umfangreich dokumentiert, so dass auch Pflichtverletzungen ausreichend dokumentiert sind

Eine weitere Aufklärungspflicht betrifft die an die Bank für die Vermittlung der Beteiligung gezahlten Provisionen. Der Kunde hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Berliner Sparkasse die Beratung nicht nur im Interesse des Kunden durchgeführt hat, sondern zumindest auch im eigenen Provisionsinteresse. Dieser Interessenkonflikt war bei der Beratung zu erläutern.

Für Beteiligungen die bis zum 04.08.2009 gezeichnet worden sind, gilt die Verjährungsregel des § 37 a WpHG, nach der Ansprüche auf Schadenersatz drei Jahre nach Abschluss des Geschäfts verjähren, sofern der Schadenersatzanspruch nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht. Für Beteiligungen nach dem 05.08.2009 greift die günstigere Verjährungsregel des §§ 195, 199 BGB.

„Wegen der recht komplizierten Verjährungsregelung des bis zum 04.08.2009 geltenden § 37 a WpHG, sollten alle Anleger ohne umgehend das Bestehen von Schadenersatzansprüchen prüfen lassen“, erläutert Rechtsanwalt Manfred Resch von der Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte.

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