(openPR) Nach einem uns vorliegenden Schreiben hat die LBB Invest mit Wirkung zum 31.01.2014 die Verwaltung des Fonds Stratego Grund gekündigt und die Auflösung beschlossen hat. Die LBB Invest hat die gravierende Maßnahme damit begründet, dass eine Wiederaufnahme der Ausgabe bzw. Rücknahme von Anteilsscheinen nach jetziger Sachlage nicht möglich erscheint. Die LBB Invest sieht eine Ursache dafür darin, dass 9 der 12 Zielfonds geschlossen sind oder sich in Abwicklung befinden und zudem eine grundlegende Besserung der Situation nicht absehbar ist.
Viele Anleger fragen sich nun, was sind die Konsequenzen.
vgl Sie dazu:
http://www.kanzlei-renner.de/Stratego_Grund.html
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Spezialgebiet: geschlossene Fonds
Tel.: 030 / 810 030 - 22
Rechtsanwalt Renner berät und vertritt Stratego-Grund-Anleger. In kanzleibekannten Fällen wurde der Stratego Grund durch die Berliner Sparkasse vertrieben.
Das Spezialgebiet von Rechtsanwalt Ralf Renner sind Rechtsfragen geschlossener Fonds, in dem er über umfassende jahrelange Erfahrungen verfügt. In diesen Zusammenhängen treten Anleger an einen Rechtsanwalt heran, wenn sie prüfen lassen wollen, welche Rechte und Ansprüche bestehen. Denn pauschale Aussagen verbieten sich. In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung geboten.
Exkurs:
Die Investmentbank des Immobilienfonds Stratego Grund (WKN A0ERSF) ist die Landesbank Berlin Investment GmbH. Der Immobilienfonds Stratego Grund ist ein sogenannter gemischter Fonds.
Der Stratego Grund wurde aufgelegt am 01.09.2005 und investierte in ein Fondsvermögen i.H.v. ca. EUR 339,64 Mio.
Die Mindestanlage für eine Einmalanlage beträgt EUR 500,00. Die Mindestanlage im Sparplan beträgt EUR 25,00. Der Erstausgabepreis pro Anteil hat EUR 30,00 betragen.
Der Investitionsgegenstand sind ca. 500 Immobilien der ca. 15 Immobilienfonds, u.a. der KanAm Grundinvest, der TMW Immobilien Weltfonds und der Morgan Stanley P2 Value, welche bereits vor zwei Jahren geschlossen und abgewickelt werden mussten. Da die gesamte Branche sich in einer Krise befindet, mussten bereits zuvor in der Vergangenheit zahlreiche Fonds geschlossen und z.T. abgewickelt werden.
Der Investitionsgegenstand abstrakt beschrieben sind also Immobilien-Sondervermögen. Zudem kann das Sondervermögen ferner in verzinsliche Wertpapiere, Investmentanteile, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Derivate oder sonstige Anlageinstrumente investieren. Mitgeteilt worden ist, dass von der bestehenden Möglichkeit, in Immobilienaktien, REITs bzw. REITs-Sondervermögen zu investieren, kein Gebrauch gemacht wird.
Mit dem Fonds sind konzeptionell Chancen und Risiken verbunden. Typischerweise liegt eine Chance u.a. in der größeren Diversifikation eines Fonds und damit einem verminderten Ausfallrisiko. Doch kann eine Performance nicht garantiert werden. Demgegenüber bestehen die allgemeinen Anlagerisiken von Immobilienanlagen, so z.B. das Altlastenrisiko, das Baumängelrisiko, das Leerstandsrisiko, das Mietausfallrisiko und das spezielle Risiko einer unerwarteten Aussetzung der Rücknahme der Anteilsscheine.
Schadensersatzansprüche gegen eine Bank können bestehen, wenn über wesentliche Aspekte nicht hinreichend aufgeklärt wurde. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann feststellen, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie hoch die Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung sind.
Schadensersatz
Die Gerichte verlangen regelmäßig, dass ein Anlageberater gründlich, richtig und vollständig informiert. Die Gerichte sprechen geschädigten Anlegern, die über ihre Geldanlage falsch beraten wurden, zu, dass ihnen ihre Bank ihr eingesetztes Kapital und Zinsverluste erstattet. Der Bank sind die Anlageprodukte und etwaige daraus gezogene Vorteile zurückzugeben. Bei wirtschaftlicher Betrachtung entspricht das einer Rückabwicklung.
Beratungsfehler
Aus jahrelanger alltäglicher Arbeit wissen wir, dass Anlageberatungen möglicherweise fehlerhaft sein können.
Wenn der Anlageberater eine Geldanlage als sichere Anlage vorgestellt hat, obwohl Verlustrisiken bestehen, rechtfertigt das Beanstandungen.
Das Landgericht Berlin hat in einem uns vorliegenden Urteil einem Anleger des offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value Schadensersatz zugesprochen und in den Entscheidungsgründen u.a. festgestellt, dass auf die Risiken der vorläufigen Aussetzung der Anteilsscheine und einer etwaigen anschließenden Liquidation eines offenen Immobilienfonds hinzuweisen ist. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil in Zusammenhängen eines anderen offenen Immobilienfonds festgestellt, dass es sich bei der Möglichkeit, die Rücknahme von Anteilen auszusetzen, um einen „grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand handelt“. In der Entscheidung ist diese Annahme damit begründet worden, dass mit der Aussetzung ein „nicht unerhebliches Kapitalverlustrisiko“, das für diese Anlageform typisch sei und welches der Anleger regelmäßig nicht erkennen könne, besteht.
Unsere Mandanten treten an uns heran, wenn sie sich durch ihren Anlageberater getäuscht fühlen. Doch jeder Einzelfall liegt anders. Pauschale Lösungen verbieten sich. Betroffene sollten sich unverzüglich individuell beraten lassen, bevor Schadensersatzansprüche verjähren.
Denn im Alltag besteht ein Ungleichgewicht zugunsten des besser Informierten und Beratenen. Wir wollen erreichen, dass sich von vornherein dieses Ungleichgewicht nicht zu Ihren Lasten auswirkt.
Gern beantworten wir Sachfragen und beurteilen Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
Autor:
Rechtsanwalt Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Spezialgebiet: Fondsanlagen
Tel.: 030 / 810 030 - 22
E-mail:











