(openPR) Soll es der „Stilvolle" mit „Niveau“ oder ein Partner aus einem bestimmten Land sein? Der Onlinemarkt ist überflutet von Portalen für Partnervermittlung. Gegenüber den klassischen Partnervermittlungen um die Ecke gibt es hier allerdings einen entscheidenden, rechtlichen Unterschied: Während die Partnervermittlung vor Ort jederzeit kündigbar ist, müssen bei den Onlineportalen die vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden. Warum das so ist, erklärt der Anwaltssuchdienst www.anwalt-suchservice.de.
Bei einem Vertrag mit einer Online-Partnervermittlung gelten die vereinbarten Kündigungsfristen. Man kann sich nicht auf das prompte Kündigungsrecht der klassischen Partnervermittler vor Ort berufen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München (AZ 172 C 28687/10) hervor.
Der Grund: Klassische Partnervermittlungen, also solche, bei denen ein Partnerschaftsvermittler auf Grundlage eines persönlichen Kundenkontakts ein Profil erstellt und im Anschluss Partnerschaftsvorschläge unterbreitet, werden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als so genannte „Dienste höherer Art“ eingestuft. Dies wird damit begründet, dass die Partnersuche im Wege eines persönlichen Kontakts zwischen dem Vermittler und dem Kunden zustande kommt, in dessen Rahmen äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl verlangt wird. Hieraus begründete sich in der Vergangenheit auch die Möglichkeit prompt kündigen zu können. Allerdings, so die Richter laut aktuellem Urteil, ist dies aber nur auf den klassischen Fall der Partnerschaftsvermittlung anzuwenden und nicht auf den Fall einer Onlineplattform.
Nach der aktuellen Entscheidung gelten bei Verträgen mit Partnerschaftsvermittlungen im Internet eben die vereinbarten Kündigungsfristen. Denn bei dieser Form der Partnerschaftsvermittlung fehle es gerade an dem besonderen Maß an persönlichem Vertrauen zwischen den Vertragspartnern. Bei einer Onlineplattform halte der Kunde überhaupt keinen persönlichen Kontakt zu den Beratern und kenne die Mitglieder des Vertragspartners nicht persönlich. Die Leistungen von Onlineplattformen basierten auf mathematischen Algorithmen und würden vollautomatisch geschehen. Am „anderen Ende“ sitze eben kein Berater. Deshalb sei diese Situation auch nicht vergleichbar mit den klassischen Anwendungsfällen der „Dienste höherer Art“ (z.B. einer Beziehung zwischen Arzt und Patient oder Anwalt und Mandant).
In strittigen Fällen ist es jedoch trotzdem sinnvoll, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, z.B. auf www.anwalt-suchservice.de

















