(openPR) Berlin, 05.02.2012. Die Deutsche Telekom verlor eine Klage vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte. Das Urteil vom 01.02.2012 mit dem Aktenzeichen 9 C 143/11 ist für alle wichtig, die eine unberechtigte Rechnung über die angebliche Nutzung von 0900er-Servicediensten erhalten haben. Verbraucheranwalt Thomas Hollweck aus Berlin übernahm die Verteidigung des Beklagten und gewann den Rechtsstreit.
Die Telekom erhob Klage, um die Zahlung von 987,04 Euro für die Nutzung von 0900er-Mehrwertdiensten vom Beklagten zu erreichen. Dieser hatte die von der Telekom behaupteten Sondernummern allerdings nie genutzt. Zudem hatte er bei seinem Festnetzanbieter eine 0900er-Sperre einrichten lassen. Alleine aus technischen Gründen konnte der Beklagte die 0900er-Nummern somit nie genutzt haben.
Dennoch bestand die Telekom auf einen Ausgleich der Forderungen. Sie trug vor Gericht vor, dass zwei Rechnungen über die Nutzung dieser Nummern existieren, und sich alleine aus diesem Grund schon eine Nutzung der 0900er-Mehrwertdienste ergeben müsse.
Einen Vertrag oder einen Einzelverbindungsnachweis konnte die Telekom dem Gericht nicht vorlegen. Dementsprechend konnte der Richter nicht überzeugt werden, die Telekom verlor die Klage.
In dem Urteil machte der Richter deutlich, dass alleine die Vorlage einer Rechnung nicht dazu ausreichen könne, die Nutzung von 0900er-Servicerufnummern zu belegen. Die Telekom hätte einen Vertrag vorlegen müssen, bzw. einen Einzelverbindungsnachweis.
Den genauen Sachverhalt erfahren Sie hier:
http://www.kanzlei-hollweck.de/2012/02/05/telekom-verliert-vor-gericht-ag-berlin-mitte-az-9-c-143-11-vom-01-02-2012/
Dieses Urteil ist wichtig für alle Personen, die eine unberechtigte Rechnung über die angebliche Nutzung von teuren 0900er-Sonderrufnummern, Mehrwertdiensten, Premiumdiensten oder Servicenummern erhalten haben. Ist das der Fall, so muss der Rechnungssteller beweisen, dass ein Vertrag abgeschlossen, und die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Alleine die Behauptung, dass die Servicenummern angerufen worden sind, und die Vorlage von Rechnungen über diese Nutzung, reicht nicht aus. Derjenige, der die Rechnung stellt, muss dem Rechnungsempfänger konkret beweisen, dass ein Vertrag vorliegt und dass die Servicenummern tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
Thomas Hollweck
Rechtsanwalt in Berlin
Kanzlei für Verbraucherrecht












