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easybell gewinnt Streit mit der Deutschen Telekom

03.03.201114:54 UhrMedien & Telekommunikation
Bild: easybell gewinnt Streit mit der Deutschen Telekom

(openPR) Das Telekommunikationsunternehmen easybell geht vorerst als Sieger aus einem Streit um die Kennzeichnung von Internet-Telefonie (VoIP) und die Verfügbarkeitsangaben von DSL-Produkten hervor. Das Landgericht München wies die Klage der Deutschen Telekom GmbH wegen angeblicher Rechtsverstöße im Internet-Auftritt des Potsdamer Unternehmens ab.



Nach Auffassung der Deutschen Telekom, hätte easybell bei ihren VoIP-Angeboten darauf hinweisen müssen, dass mit diesen kein Call-by-Call möglich sei. Die VoIP-Telefonie-Produkte von easybell richten sich jedoch vor allem an Verbraucher, die bereits von der Telekom zu einem anderen Komplett-Anbieter gewechselt sind und daher ohnehin keine Call-by-Call-Angebote mehr nutzen können. „Durch günstige, einfache und stabile Preise ohne Mindestvertragslaufzeit bieten wir eine Call-by-Call-Alternative. Mit easybell können Kunden überhöhte Minutenpreise ihres Komplettanbieters einfach umgehen.“, so Dr. Andreas Bahr, Geschäftsführer der easybell GmbH.

Rechtsanwalt André Queling von der Berliner Kanzlei Grosse, Gottschick & Partner, der easybell vor Gericht vertreten hat, stellt fest „dass die Telekom keinen realistischen Maßstab mehr an die Verkehrserwartung legt. Ein Verbraucher, der sich im Internet bewegt und sich gezielt über VoIP-Angebote informiert, erwartet nicht, dass er diese VoIP-Nutzung zusätzlich mit herkömmlichen Call-by-Call-Angeboten kombinieren kann.“, so Queling.
Dem folgte nun auch das LG München Die VoIP-Angebote sind demnach in ihrer Zielstellung Call-by-Call-Angeboten ähnlich. Von einem als „VoIP“ angebotenen Produkt erwarten die Kunden nicht dieselben Optionen eines normalen Telefonanschlusses.

Das Potsdamer Unternehmen easybell konnte außerdem den Vorwurf der Telekom widerlegen, dass sie zu spät auf die eingeschränkte Verfügbarkeit ihrer angebotenen DSL-Produkte hingewiesen habe. Mit einer bundesweiten Verfügbarkeit wurde nie geworben. Das Gericht bestätigte auch hier die Argumentation der easybell. Eine gut platzierte und hervorgehobene Verfügbarkeitsabfrage bei Vorstellung der konkreten Angebote genügt den wettbewerbsrechtlichen Erfordernissen. Übersichts- oder Startseiten im Internet machen den Hinweis noch nicht erforderlich, wenn die einzelnen Angebote erst auf einer entsprechenden Unterseite verständlich werden. Dr. Bahr weist zudem auf seinen täglichen Umgang mit Verbauchern hin: „Die Kundenerwartung hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Die meisten Verbraucher sind über die DSL-Technologie aufgeklärt, so dass heute keiner mehr erwartet, dass Breitbandkabel in jedem Dorf und an jedem Haushalt anliegen.“

Die Entscheidung des Landgerichts vom 17.01.2011 – 11 HK O 15612/10 - ist noch nicht rechtskräftig. Die Telekom kann Berufung gegen die Entscheidung einlegen.

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