Angabe von Postfachadresse in Widerrufsbelehrung zulässig
(openPR) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Januar 2012 (Az.: VIII ZR 95/11) entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen auch nach Inkrafttreten der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der BGH hatte damit an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der Verbraucher durch die Angabe der Postfachadresse in die Lage versetzt wird, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen und somit in gleicher Weise geschützt ist, wie durch die Angabe einer Hausanschrift (für die Zulässigkeit vor Inkrafttreten der BGB-InfoV: BGH, Urteil vom 11. April 2002, Az.: I ZR 306/99).
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
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